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BGH Beschluss vom 30.05.2005 – 2 ARs 182/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2005
in dem Wiederaufnahmeverfahren
des
wegen Unterschlagung u.a.
Az.: 2 Ns 110 Js 2490/05 Landgericht Bautzen Az.: 14 G Ws 202/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ws 64/05 Oberlandesgericht Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ober-
landesgerichts Dresden vom 5. April 2005 - Az.: 1 Ws 64/05 - wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß
nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4
Satz 2 StPO).
Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Staats-
schutzstrafsache im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz liegt
nicht vor. Hiermit meint das Gesetz Verfahren wegen Landesverrats,
Hochverrats u.ä., in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug
für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, das heißt die Durch-
führung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig
sind (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG). Der Beschwerdeführer wendet sich ge-
gen eine Verurteilung wegen Unterschlagung durch das Landgericht
Görlitz als Berufungsgericht. Über seinen Wiederaufnahmeantrag hat
das Landgericht Bautzen entschieden. Das vom Beschwerdeführer an-
gerufene Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden.
Seine Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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