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BGH Beschluss vom 30.05.2005 – 2 ARs 182/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 182/05 2 AR 93/05

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2005

in dem Wiederaufnahmeverfahren

des

wegen Unterschlagung u.a.

Az.: 2 Ns 110 Js 2490/05 Landgericht Bautzen Az.: 14 G Ws 202/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ws 64/05 Oberlandesgericht Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ober-

landesgerichts Dresden vom 5. April 2005 - Az.: 1 Ws 64/05 - wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß

nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4

Satz 2 StPO).

Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Staats-

schutzstrafsache im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz liegt

nicht vor. Hiermit meint das Gesetz Verfahren wegen Landesverrats,

Hochverrats u.ä., in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug

für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, das heißt die Durch-

führung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig

sind (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG). Der Beschwerdeführer wendet sich ge-

gen eine Verurteilung wegen Unterschlagung durch das Landgericht

Görlitz als Berufungsgericht. Über seinen Wiederaufnahmeantrag hat

das Landgericht Bautzen entschieden. Das vom Beschwerdeführer an-

gerufene Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden.

Seine Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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