Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 1 StR 154/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 21. Oktober 2004 wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel unter I. dahingehend berichtigt, daß

der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-

tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

19 Fällen verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten - unter Freispruch im übri-

gen - "wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem un-

erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

[gemeint ist Tatmehrheit] mit 19 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mona-

ten".

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist sowohl hinsichtlich

des Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruchs unbegründet, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Allerdings bedarf die Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Schreib-

versehens (vgl. UA S. 35) einer Richtigstellung dahingehend, daß die 19 Fälle

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit - und nicht in Tatein-

heit, wie versehentlich formuliert - mit der weiteren Tat des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen. Wie der Generalbundesan-

walt zu Recht anmerkt ist zudem die Mitteilung, daß der Angeklagte als Mittäter

(gemeinschaftlich) handelte, in der Urteilsformel, deren Fassung über den not-

wendigen Inhalt hinaus allerdings dem Ermessen des Gerichts unterliegt

(§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), entbehrlich (vgl. BGHSt 27, 287; Meyer-Goßner

StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

II.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das oben genannte Urteil auf-

zuheben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, vermag der Senat nicht zu

entsprechen.

In den schriftlichen Urteilsgründen wird § 64 StGB zwar nicht ausdrück-

lich genannt. Die Strafkammer hat die Frage der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt des Angeklagten aber keineswegs übersehen, sondern erkennbar

überprüft. Sie hat festgestellt, daß der auch einschlägig vorbestrafte, drogen-

abhängige Angeklagte seit Jahren Alkohol und Betäubungsmittel konsumierte,

zuletzt verbrauchte er ein Gramm Heroin täglich. Eine Therapie absolvierte er

bislang nicht. Nunmehr nahm er Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle auf.

Gleichwohl hat die Strafkammer ersichtlich die Voraussetzungen des § 64

StGB für nicht gegeben erachtet. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Denn ein

Hang, berauschende Mittel "im Übermaß" zu sich zu nehmen, bedeutet, daß

der Täter Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Ge-

sundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ohne Depravation und erhebli-

che Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (Senat NStZ-RR 2003, 106;

Senat NStZ-RR 2004, 39; Senat NStZ 2002, 384 [385]; Senat NStZ 2004, 494,

jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für derartige Auswirkungen des Drogenkonsums

beim Angeklagten ergaben sich nach den Feststellungen der Strafkammer zu

seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Arbeitsleben, je-

doch nicht. Vielmehr stellte das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 34), daß

sich bei ihm trotz des Drogenkonsums keine Hinweise auf eine Depravation

oder eine schwere Persönlichkeitsstörung ergaben. Weitere Darlegungen hier-

zu bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, zumal von keiner Seite ein Antrag auf

Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gestellt worden war

(vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StPO) und sich die Anordnung der Maßnahme

nach den getroffenen Feststellungen nicht aufdrängte.

Danach kann auch die Frage, ob die Berufung auf die fehlende Hinzu-

ziehung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO hier einer Verfahrensrü-

ge bedurft hätte, offen bleiben (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 263; BGH StV

2001, 665; Herdegen in Karlsruher Kommentar StPO § 246a Rdn. 4).

Der Senat kann über die Ablehnung des Teilaufhebungsantrags (zu § 64

StGB) ebenfalls gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR

2003, 106 [107]; Kuckein in Karlsruher Kommentar StPO 5. Aufl. § 349

Rdn. 29, jeweils m.w.N.).

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf