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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 106/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der
Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten
auf die Staatskasse wird abgesehen.
G r ü n d e
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am 14. Dezem-
ber 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Voll-
streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens
über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung
der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein
Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).
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