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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 106/05

5. Strafsenat

5 StR 106/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der

Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten

auf die Staatskasse wird abgesehen.

G r ü n d e

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am 14. Dezem-

ber 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Voll-

streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens

über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung

der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein

Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

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