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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 145/05

5. Strafsenat

5 StR 145/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2004

und die Kosten seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Revision zu tragen.

G r ü n d e

Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts

zunächst durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2004 zu-

rückgenommen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

„zur Begründung der Revision“ hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers

vom 12. Mai 2005 zurückgenommen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause