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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 172/05

5. Strafsenat

5 StR 172/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitli-

che Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

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