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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 172/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitli-
che Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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