Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 184/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird die in
dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 ent-
haltene Entscheidung über die Kosten und Auslagen aufge-
hoben, soweit sie sich auf die medizinische Begutachtung
bezieht.
Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwie-
sen.
G r ü n d e
Der Senat kann über die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO)
nicht entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zweite Beauf-
tragung der medizinischen Sachverständigen hätte als „ergänzender Gutach-
tenauftrag formuliert werden müssen“. Das Urteil enthält keine tatsächlichen
Feststellungen, die für eine solche Entscheidung maßgebend sein könnten.
Unter diesen Umständen hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die
Kosten und Auslagen betreffend die medizinische Begutachtung aufzuheben
und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzu-
verweisen (BGHSt 26, 29; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4).
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal