Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 184/05

5. Strafsenat

5 StR 184/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird die in

dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 ent-

haltene Entscheidung über die Kosten und Auslagen aufge-

hoben, soweit sie sich auf die medizinische Begutachtung

bezieht.

Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Der Senat kann über die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO)

nicht entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zweite Beauf-

tragung der medizinischen Sachverständigen hätte als „ergänzender Gutach-

tenauftrag formuliert werden müssen“. Das Urteil enthält keine tatsächlichen

Feststellungen, die für eine solche Entscheidung maßgebend sein könnten.

Unter diesen Umständen hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die

Kosten und Auslagen betreffend die medizinische Begutachtung aufzuheben

und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzu-

verweisen (BGHSt 26, 29; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4).

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal