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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 76/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 23. Juni 2004 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 2005
bemerkt der Senat:
1. Die von den Angeklagten K , Ka und M erho-
benen Aufklärungsrügen sind jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war
nicht gehalten, nach der am dritten Verhandlungstag erfolgten Verlesung ei-
nes Behördengutachtens dessen Verfasserin aufgrund der am 24. Verhand-
lungstag gestellten Anträge der Verteidiger oder von Amts wegen zur weite-
ren Aufklärung und Bewertung von in zwei Entführungsfahrzeugen und an
der Kleidung des Entführten festgestellten Faserspuren als Sachverständige
zu vernehmen. Wenigstens nachdem der Angeklagte K ab
dem 35. Verhandlungstag eingeräumt hatte, daß der Zeuge Ma in dem
vom Angeklagten zunächst gemieteten PKW auf dem Rücksitz mitgefahren
ist und keine Faser des Sitzbezugs dieses Fahrzeugs an der Kleidung des
Zeugen festgestellt worden war, konnte die von den Revisionen vermißte
Aufklärung einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Faserübertragung von den
aus Chemiefasern bestehenden Sitzbezügen beider Fahrzeuge auf die Klei-
dung des Entführten und die hohe Wahrscheinlichkeit einer weiten Verbrei-
tung der in diesen Fahrzeugen und an der Kleidung des Zeugen festgestell-
ten Fremdfasern keine Möglichkeit mehr darstellen, die bei verständiger
Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund
der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung hätte wecken müs-
sen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1 und Aufdrängen 6).
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der Ange-
klagten auf die Aussage des Entführten, soweit diese durch andere Beweis-
mittel bestätigt worden ist. Solche Beweise hat die Strafkammer in großem
Umfang bis zum 34. Verhandlungstag erhoben und ohne Rechtsfehler als die
Aussage des Zeugen stützende Indizien gewertet:
Der Zeuge N hat bekundet, daß die Entführung des Ma von Au-
genzeugen beobachtet worden und allgemein bekannt gewesen sei (UA
S. 72). An der Kleidung des Zeugen Ma fanden sich Klebstoffreste, die
seine Aussage über eine Fesselung mit Klebeband bestätigten (UA S. 89).
An den hinteren mittleren Sitzflächen und Lehnen beider vom Angeklagten
K gemieteten Fahrzeuge wurden indigoblaue Fasern festge-
stellt, die mit den Fasern der Kleidung des Ma gruppenidentisch waren
(UA S. 79). Des weiteren fanden sich auf den Rücksitzen beider Fahrzeuge
eine Vielzahl von Fremdfasern, braune Baumwollfasern und rote Viskosefa-
sern. Solche wurden auch an der Kleidung des Zeugen im Bereich sitztypi-
scher Beanspruchung festgestellt. Die Schlußfolgerung des insoweit fehler-
frei herangezogenen Behördengutachtens, daß dieses Spurenbild für Kon-
takte des Zeugen Ma zu mindestens einem der Fahrzeuge spreche (UA
S. 79), fand seine Bestätigung in der Einlassung des Angeklagten K
, Ma sei in dem ersten gemieteten Fahrzeug mitgefahren (UA
S. 46). Die Kilometeranzeigen der Mietfahrzeuge stimmten mit den vom Zeu-
gen Ma bekundeten Fahrten überein (UA S. 83). Für einen Aufenthalt
des Angeklagten K im Ausland während der Zeit der Entfüh-
rung sprachen seine Gewohnheiten und Möglichkeiten des Telefonierens
(UA S. 105). Die Aussage des Opfers über seine Rückkehr aus Belgien wur-
de unter anderem durch abgehörte Telefongespräche bestätigt (UA S. 76 ff.),
wovon eines einen Hinweis auf den Angeklagten K als Täter
enthielt (UA S. 77 f.). Schließlich hat dieser Angeklagte gegenüber den Zeu-
gen Kat (UA S. 99) und Z (UA S. 73) die Entführung eingestanden,
mit den Mitangeklagten den zur Tätergruppe des Entführten gehörenden
Zeugen P unter Druck gesetzt und später Vergleichsverhandlungen mit
dieser Gruppierung geführt.
2. Vor dem Hintergrund dieser besonders dichten, auf eine Vielzahl von
Sach- und Personalbeweisen gestützten Beweisführung schließt es der Se-
nat aus, daß die im Widerspruch zu dem verlesenen Fasergutachten stehen-
de Schlußfolgerung des Landgerichts (UA S. 80 f.), die Fremdfasern seien
von Ma oder einem seiner Bewacher vom ersten in das zweite Entfüh-
rungsfahrzeug übertragen worden, die Beweiswürdigung zum Nachteil der
Angeklagten beeinflußt hat.
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