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BGH Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 85/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß

a) in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Mo-

naten auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsge-

richts Tiergarten in Berlin vom 15. März 2000 – 337 Ds

209/99 – einbezogen wird;

b) der Angeklagte S im übrigen unter Einbeziehung

sämtlicher Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts

Berlin vom 7. März 2003 – (533) 68 Js 294/01 KLs

(32/02) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt wird; die Gesamtfrei-

heitsstrafen von fünf Jahren und von einem Jahr und sie-

ben Monaten entfallen.

Der Angeklagte S hat die Kosten seiner Revision zu

tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein

Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen

Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten

S fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

1. Die Gesamtstrafbildung des Landgerichts durch Bildung mehrerer

Gesamtstrafen in Anwendung des § 55 StGB erweist sich in zwei Punkten

als korrekturbedürftig.

a) Die Einbeziehung einer im März 2000 gegen den Beschwerdeführer

verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe für eine weitere vor der ersten

maßgeblichen Zäsur (Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. De-

zember 1999) begangene Tat war nicht durch Vollstreckung ausgeschlossen

(§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ihre Vollstreckung in Unkenntnis inzwischen er-

folgter Einbeziehung der Strafe hatte nicht die Folge vollständiger Verbü-

ßung, sondern der Teilvollstreckung jener neuen Gesamtstrafe (§ 51 Abs. 2

StGB). Der Senat gleicht den Fehler in dem bereits in Verletzung des Art. 6

Abs. 1 MRK verzögerten Verfahren durch Nachholung der gebotenen Einbe-

ziehung auch dieser Strafe in die erste Gesamtstrafe, die er gleichwohl in

unveränderter Höhe beläßt, aus.

b) Das Urteil vom 22. Januar 2001 begründete keine Zäsur, da auch

die dort abgeurteilte Tat vor der ersten Zäsur begangen worden war (vgl.

BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Die Einzelstrafen für die

Fälle 2 bis 29, die sämtlich nach der ersten Zäsur und vor der zweiten Zäsur

(Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2003, sechs nach der ersten Zä-

sur begangene Taten betreffend) begangen wurden, sind mit den Einzelstra-

fen aus dem letztgenannten Urteil auf eine einzige Gesamtstrafe zurückzu-

führen. Der Senat setzt sie mit Rücksicht auf den Konzentrationseffekt bei

Gesamtstrafbildung und unter Bedachtnahme auf die erwähnte Verfahrens-

verzögerung selbst um einen Monat niedriger als die bisherige Summe der

gebildeten zweiten und dritten Gesamtstrafe fest. Eine noch gravierendere

Bevorteilung des Beschwerdeführers kann mit Rücksicht darauf nicht in Be-

tracht kommen, daß hiermit die bisher für die einbezogenen Einzelstrafen

gebildete Gesamtstrafe lediglich um neun Monate und damit nicht einmal um

die Einsatzstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) für die hier abgeurteilte Tat-

serie überschritten wird, daß ihm mit der eine weitere Anrechnung von vier

Monaten Strafverbüßung nach sich ziehenden weiteren Einbeziehung in die

Gesamtstrafe wegen des ersten Falles (oben a) trotz eines ihm vom Landge-

richt insoweit zugebilligten Härteausgleichs ohnehin schon ein überproportio-

naler Vorteil zugute kommt und daß ihm das Landgericht mit der Zubilligung

eines zweiten Strafabschlags bereits einen ihm nicht zustehenden Vorteil im

Rahmen der Gesamtstrafbildung zuerkannt hat (vgl. BGHR MRK Art. 6

Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).

2. Der erzielte Teilerfolg des Beschwerdeführers im Gesamtstrafübel

rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.

Basdorf Häger Gerhardt

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