Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.06.2005 – 2 StR 144/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Einzelstrafausspruch zu Fall B 15) der Urteilsgründe

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Schußwaffe (Einzelstrafe vier

Jahre) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen (Ein-

zelstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 31. März 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche in den Fällen

B 1) bis 14) der Urteilsgründe betrifft. Soweit es den Einzelstrafausspruch im

Fall B 15) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft, hat es Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer zwar einen minder schweren

Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG, der bei extrem untypisch gelagerten Fällen man-

gelnder Gefährlichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGHSt 48, 189, 197; siehe

auch BGH NJW 1996, 2316), angenommen, obwohl sie die hierfür erforderli-

che Gesamtbetrachtung der dabei relevanten Umstände jedenfalls nicht in der

üblichen Weise vorgenommen hat. Angesichts der vom Landgericht im Rah-

men der Strafzumessung zusammengestellten Milderungs- und Erschwerungs-

gründe (UA S. 8), die sicher auch Eingang in die Strafrahmenwahl gefunden

haben, ist die Annahme eines minder schweren Falles von Rechts wegen nicht

zu beanstanden.

Soweit das Landgericht im Anschluss daran von einem Strafrahmen von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen ist, übersieht es zwar, dass

die Sperrwirkung des durch § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängten Tatbestan-

des des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Strafrahmenuntergrenze von einem

Jahr gebietet (vgl. BGH NJW 2003, 1679). Doch ist der Angeklagte durch die-

sen Rechtsfehler nicht beschwert.

Zum Nachteil des Angeklagten wirkt sich dagegen die Erwägung des

Landgerichts aus, es müsse die vom Gesetzgeber gesehene, auch vorliegend

gegebene typische Gefahr, die von der Verfügbarkeit einer Schusswaffe im

Zusammenhang mit einem Drogengeschäft ausgehe, zu Lasten des Angeklag-

ten berücksichtigt werden (UA S. 8). Damit stellt die Kammer einen Umstand in

die Strafzumessung ein, dessen Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 BtMG

verstößt, weil eine einsatzbereite Schusswaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a

Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR

352/01). Da es sich hierbei um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den das

Landgericht zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung im engeren Sin-

ne eingestellt hat, und im Übrigen aus diesem Grund ausdrücklich eine Strafe,

die beträchtlich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren liegt, nicht in Betracht

gezogen wird, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehler-

freier Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.

Die Strafe muss deshalb mit den dazugehörigen Feststellungen aufge-

hoben werden. Ihre Aufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe

nach sich."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Bode Otten Fischer

Roggenbuck Appl