BGH Beschluss vom 01.06.2005 – 2 StR 186/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember
2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einzie-
hungsanordnungen getroffen. Die dagegen eingelegte Revision des
Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur
Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß §
64 StGB
in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das
Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine
Unterbringung
nicht
angeordnet
wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-
klagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht
beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).
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