Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2005 – 2 StR 186/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember

2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einzie-

hungsanordnungen getroffen. Die dagegen eingelegte Revision des

Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur

Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß §

64 StGB

in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das

Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine

Unterbringung

nicht

angeordnet

wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-

klagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht

beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).

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