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BGH Urteil vom 01.06.2005 – 2 StR 405/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 405/04

URTEIL

vom

1. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2005,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Marburg vom 23. Juni 2004 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die zur Tatzeit 19jährige Angeklagte wegen Dieb-

stahls in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, versuchten Wohnungs-

einbruchsdiebstahls sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es hat der

Angeklagten überdies die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwölf

Monaten für die Neuerteilung festgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist

im Ergebnis unbegründet.

1. Die Rüge, das Landgericht habe im Fall 6 der Urteilsgründe die Ange-

klagte rechtsfehlerhaft nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln verurteilt, ist unbegründet.

Mit der insoweit unverändert zugelassenen Anklage vom 1. Februar

2004 wurde der Angeklagten als Tat 6 zur Last gelegt, im Frühjahr 2003 mit

2 kg "Speed" (Amphetamin) unerlaubt Handel getrieben zu haben. Als Tat 7

wurde ihr ein weiteres Handeltreiben mit 2 kg "Speed" vorgeworfen; als Tat 8

das Handeltreiben mit 1 kg "Speed" unter Beisichführen einer geladenen

Schreckschußpistole und eines Baseballschlägers. Die letztgenannte Rausch-

giftmenge sowie die beiden Waffen wurden am 23. Oktober 2003 bei der Fest-

nahme der Angeklagten in deren Pkw sichergestellt.

In der Hauptverhandlung ließ sich nach den Feststellungen des Landge-

richts (UA S. 8) die Angeklagte dahin ein, sie habe im Fall 6 von den 2 kg Am-

phetamin, die sie von dem gesondert verfolgten Q. zur Weitergabe an einen

Bekannten des C. erhalten hatte, ein halbes Kilogramm für sich abgezweigt.

Die - von ihr auf 1 kg gestreckte - Restmenge sei bei ihrer Festnahme sicher-

gestellt worden; so daß es sich in den Fällen 6 und 8 der Anklage um dieselbe

Wirkstoffmenge gehandelt habe. Der Anklagevorwurf zu Fall 7 beruhe auf ei-

nem Mißverständnis bei der Protokollierung ihres Geständnisses bei der poli-

zeilichen Vernehmung. Das als Tat 7 angeklagte Handeltreiben mit einer weite-

ren Menge von 2 kg Amphetamin habe es nicht gegeben; sie habe vielmehr nur

einmal 2 kg transportiert.

Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2004 hat das

Landgericht daraufhin die Anklagepunkte 7 und 8 auf Antrag der Staatsanwalt-

schaft "gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt" (XIV/118 d.A.). Eine Wieder-

einbeziehung ist nicht erfolgt; ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt wor-

den.

Bei dieser Sachlage kann die auf die Sachrüge gestützte Revision nicht

damit begründet werden, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Be-

weiswürdigung zu der Ansicht gelangt, es sei der Angeklagten nicht zu wider-

legen, daß sie von den bei ihrer Festnahme im Fahrzeug aufgefundenen

gen, daß sie von den bei ihrer Festnahme im Fahrzeug aufgefundenen Waffen

nichts gewußt habe.

Es ist schon unklar, ob tatsächlich eine Verfahrensbeschränkung gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO erfolgen sollte und erfolgt ist oder ob nicht, wie auch der

Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen

hat, tatsächlich eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorgenommen

wurde. Hierfür spricht namentlich auch der Umstand, daß sich auch nach der

im Urteil wiedergegebenen Einlassung der Angeklagten kein Anhaltspunkt da-

für ergibt, die angeklagte Tat 7 könne vom Landgericht als nicht selbständige

Tat angesehen worden sein. Dem Antragserfordernis des § 154 Abs. 2 StPO

war genügt.

Auch wenn aber der Tatrichter die ursprünglich als selbständige Tat 8

angeklagte Handlung im Ergebnis der Beweisaufnahme als unselbständigen

Teilakt der Tat 6 angesehen hat und die antragsgemäße Verfahrensbeschrän-

kung in diesem Fall gemäß § 154 a Abs. 2 StPO erfolgte, ergriff die Beschrän-

kung diesen Tatteil insgesamt und daher auch seine mögliche Qualifikation. Es

wäre daher jedenfalls nicht zulässig gewesen, die qualifizierenden Umstände

der antragsgemäß ausgeschiedenen Tat 8 zur rechtlichen Beurteilung der ab-

geurteilten Tat 6 heranzuziehen, bei der diese Umstände gerade nicht festge-

stellt worden sind. Das Landgericht war somit auf der Grundlage des Verfah-

rensstandes zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht gehalten, über die Frage

einer Bewaffnung der Angeklagten bei der Tat 6 zu entscheiden.

Die Einwände der Revision gegen die Ausführungen des Urteils zur Be-

weiswürdigung hinsichtlich des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verfehlen

daher im Revisionsverfahren ihren Gegenstand. Es kann dahinstehen, ob die

- insoweit überflüssigen, möglicherweise zur nachträglichen Begründung der

Verfahrensbeschränkung eingefügten - Ausführungen zur Unwiderleglichkeit

der Einlassung der Angeklagten (UA S. 8/9) die von der Revision gerügten

Rechtsfehler enthalten. Ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht entzogen,

weil dieser Teil des Anklagevorwurfs wirksam aus dem Prozeßstoff ausge-

schieden wurde.

Eine Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils in der Revisi-

onsinstanz ist hier nicht möglich, denn dadurch würde dem Urteil des Tatge-

richts nachträglich die Grundlage entzogen, ohne daß das Revisionsgericht

abschließend über den wiedereinbezogenen Tatteil entscheiden könnte (vgl.

BGHSt 21, 326, 329 f.).

2. Auch im übrigen weist das Urteil der Jugendkammer keinen durchgrei-

fenden Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu prüfen

war - zu Lasten der Angeklagten auf.

a) Die insgesamt überaus knappen Feststellungen des Landgerichts ge-

nügen im Ergebnis noch den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die

Rüge, hinsichtlich der Taten I. 1 und I. 2 fehle es an einer hinreichenden Kon-

kretisierung von Tatzeit, Tatort und Geschädigtem, greift nicht durch. Tatort

und Geschädigter (Autohaus) ergeben sich aus den Feststellungen ohne weite-

res. Das gilt auch für die Tat 2; der Tatzeitpunkt ist mit "etwa 14 Tage später"

entgegen der Ansicht der Revision hinreichend bestimmt festgestellt. Daß die

genaue Anschrift der Wohnung des Geschädigten Sch. im Fall I. 3 nicht mitge-

teilt wird, ist unschädlich. Es ist nicht ersichtlich, daß eine Verwechslung mit

einer anderen Wohnung des Geschädigten möglich sein könnte. Das gilt im

Ergebnis auch für die Tat I. 4 zu Lasten des Geschädigten Bernd C., der in den

Urteilsgründen fälschlich als "Bernd Sch." bezeichnet ist. Das Schreibversehen

hinsichtlich des Namens des Geschädigten hat die Jugendkammer mit

Beschluß vom 25. August 2004 berichtigt.

b) Auch die Feststellungen zu Art und Wirkstoffgehalt des von der An-

geklagten gehandelten Rauschgifts genügen noch den Anforderungen. Daß

das Betäubungsmittel als "Speed" (UA S. 7) bzw. als "Speed (Amphetamin)"

(UA S. 9) bezeichnet wurde, folgte den Formulierungen der Anklageschrift.

Zwar enthält das Urteil keinen Hinweis darauf, wie das Landgericht zu seinen

Feststellungen gelangt ist. Da das Landgericht aber festgestellt hat, es habe

sich um (gestrecktes) Amphetamin "guter Qualität" gehandelt, ist letztlich trotz

der sehr knappen Feststellungen nicht zu besorgen, es habe den Schuldgehalt

der Taten bei der Bemessung der - wenngleich milden - Jugendstrafe in einer

die Revision

rechtfertigenden Weise

verkannt. Soweit

in

der

Revisionshauptverhandlung vom Generalbundesanwalt darauf hingewiesen

wurde, das Landgericht habe ein vorliegendes Sachverständigengutachten

nicht verwertet, ergibt sich für den Senat nicht, daß ein solches Gutachten dem

Tatrichter vorgelegen hat. Ein Beweisantrag ist offenbar nicht gestellt, eine

Verfahrensrüge nicht erhoben worden.

c) Die Anwendung von Jugendrecht auf die zur Tatzeit 19jährige Ange-

klagte weist keinen Rechtsfehler auf. Soweit die Revision rügt, es fehlten Fest-

stellungen zur Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten, erschöpft sich die-

se Rüge im Ergebnis in einer vom Urteil abweichenden Bewertung. Die Ju-

gendkammer hat sich mit der nach ihrer Überzeugung vorliegenden gestörten

Reife und den jugendtypischen Verhaltensweisen und Lebenseinstellungen der

Angeklagten aber ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 10-12). Der Tatrichter

hat insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum; daß die Gewichtung ein-

zelner Umstände und die Beurteilung insgesamt auch anders hätte ausfallen

können, macht diese noch nicht rechtsfehlerhaft.

d) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Bemessung der mil-

den Jugendstrafe und gegen die Strafaussetzung zur Bewährung zeigen

durchgreifende Rechtsfehler des Urteils nicht auf. Eine erschöpfende Aufzäh-

lung aller Zumessungsgesichtspunkte kann vom Tatrichter nicht verlangt wer-

den. Anhaltspunkte dafür, das Landgericht habe den Gesichtspunkt des

Schuldausgleichs hier übersehen, ergeben sich aus dem Zusammenhang der

Urteilsgründe nicht, namentlich da die Jugendkammer die "Gemeinheit" des

Wohnungseinbruchs bei guten Bekannten ausdrücklich zur Feststellung der

Schwere der Schuld herangezogen hat (UA S. 12).

Soweit die Staatsanwaltschaft es als widersprüchlich rügt, daß das

Landgericht zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt

hat, die "Wirkung (dürfte) durch die Freiheitsentziehung als solche eintreten"

(UA S. 12), so handelt es sich hier allenfalls um eine mißverständliche Formu-

lierung. Schon im darauffolgenden Satz ist ausgeführt, dies gelte nur für den

Fall, daß die Angeklagte die derzeitige positive Prognoseerwartung enttäu-

sche. Auch die Ausführungen UA S. 13 zur Strafaussetzung belegen, daß die

Rüge, das Landgericht habe die Vollstreckung "entgegen seiner Überzeugung"

zur Bewährung ausgesetzt, der Grundlage entbehrt.

e) Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperr-

frist für die Neuerteilung gemäß §§ 69, 69 a StGB können hier Bestand haben.

Rechtlich bedenklich ist allerdings die von der Jugendkammer hierfür gegebe-

ne Begründung, wonach insbesondere der Erziehungsgedanke es erfordere,

die Angeklagte davon abzuhalten, "jederzeit viele und schöne Autos zu fah-

ren", da sie ihre Mobilität zur Begehung von Straftaten ausgenutzt habe (UA S.

13). Diese Erwägungen sind mit den Grundsätzen, welche im Beschluß des

Großen Senats für Strafsachen vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - für die Vor-

aussetzungen der Maßregelanordnung aufgestellt worden sind, nicht vereinbar

(vgl. schon Senatsbeschluß NStZ 2004, 144 m.w.N.). Die insoweit ausreichen-

den Feststellungen zur Tatbegehung im Fall 1 ergeben aber noch hinreichend

konkrete Anhaltspunkte für die Bereitschaft der Angeklagten, Belange der Si-

cherheit des Straßenverkehrs ihren Interessen an der erfolgreichen Beendi-

gung der von ihr begangenen Straftat unterzuordnen.

Bode Otten Fischer

Roggenbuck Appl