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BGH Beschluss vom 01.06.2005 – IV ZR 22/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewie-

sen. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (IV ZR

46/04) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers

auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch

dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der

vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch

die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beein-

flußt war (entgegen OLG Nürnberg VersR 1998, 217; VersR

2000, 437; VersR 2001, 1368). Die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts erweist sich demnach insoweit als rechtsfeh-

lerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf

Erfolg. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die tatrich-

terliche Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft.

Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist

wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamt-

umstände getragen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert:

57.971,82 €

(Lebensversicherung

65.130

abzügl. 20% und Beitragsfreiheit Lebensversicherung

139,71 € x 42 Monate)

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke