BGH Beschluss vom 01.06.2005 – IV ZR 22/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewie-
sen. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (IV ZR
46/04) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers
auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch
dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der
vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch
die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beein-
flußt war (entgegen OLG Nürnberg VersR 1998, 217; VersR
2000, 437; VersR 2001, 1368). Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts erweist sich demnach insoweit als rechtsfeh-
lerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf
Erfolg. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die tatrich-
terliche Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft.
Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist
wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamt-
umstände getragen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
57.971,82 €
(Lebensversicherung
65.130
€
abzügl. 20% und Beitragsfreiheit Lebensversicherung
139,71 € x 42 Monate)
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke