Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2005 – VIII ZR 288/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts

Berlin vom 16. Juli 2004 in Verbindung mit der Urteilsergänzung vom 24. September

2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.476,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil die

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 26. April 2005 Bezug

genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns