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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 1 StR 183/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2005 gemäß § 154
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2005 wird
a) das Verfahren gegen ihn in dem Fall III. 2 der Urteilsgrün-
de eingestellt,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Ange-
klagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit uner-
laubter Abgabe von Betäubungsmitteln jeweils in nicht ge-
ringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
trägt der Angeklagte.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tat-
einheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer
Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Ge-
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Soweit der
Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wor-
den ist (Fall III. 2 der Urteilsgründe) hat der Senat das Verfahren auf Antrag
des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt, wenngleich eine Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a
StPO nähergelegen hätte.
Nack Wahl Boetticher
Elf Graf