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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 1 StR 183/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 183/05

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2005 gemäß § 154

Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2005 wird

a) das Verfahren gegen ihn in dem Fall III. 2 der Urteilsgrün-

de eingestellt,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Ange-

klagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit uner-

laubter Abgabe von Betäubungsmitteln jeweils in nicht ge-

ringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels

trägt der Angeklagte.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tat-

einheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer

Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Ge-

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Soweit der

Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wor-

den ist (Fall III. 2 der Urteilsgründe) hat der Senat das Verfahren auf Antrag

des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellt, wenngleich eine Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a

StPO nähergelegen hätte.

Nack Wahl Boetticher

Elf Graf