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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 3 StR 123/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 123/05

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen

Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 22. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in 27 Fällen schuldig ist und der Teil-

freispruch entfällt,

bb) aufgehoben, soweit die "Nebenfolgen aus dem einbezo-

genen Urteil" aufrechterhalten wurden; diese Aufrecht-

erhaltung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn

unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen

gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel

ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren

im Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-

stellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durch-

greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen

Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die

Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übri-

gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Frei-

heitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie

29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten)

aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den

Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1

StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen.

3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsge-

richts Delmenhorst ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im

angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an

den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Ur-

teils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55

Abs. 2 Aufrechterhalten 8).

4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklag-

ten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert