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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 3 StR 164/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 164/05

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.;

hier: Revision des Angeklagten J.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des

Landgerichts Lübeck vom 3. Februar 2005 im Schuldspruch

- auch soweit es den Angeklagten A. betrifft - dahin berich-

tigt, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Gei-

selnahme entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des

Schuldspruchs dahin, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme entfällt. Zwi-

schen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzes-

konkurrenz, wenn - wie hier - die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch

die Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen (vgl.

BGHSt 25, 386). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Geiselnahme berührt den Strafaus-

spruch nicht. Der Schuldgehalt der Tat wird hier von der anderen rechtlichen

Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt.

Dadurch, daß das Landgericht eine Strafbarkeit wegen eines weiteren

erpresserischen Menschenraubs - Geschehnisse in der Bank - nicht geprüft

hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Änderung des Schuldspruchs war gemäß § 357 StPO auf den Mit-

angeklagten A. , dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen

hat, zu erstrecken.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert