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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 3 StR 70/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen
großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
26. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,
sichergestellte Betäubungsmittel und zwei Teleskop-Totschläger eingezogen
sowie den Verfall von Bargeldbeträgen angeordnet. Die Sachrüge hat Erfolg.
Die zur Kurierfahrt des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen
belegen nur, daß der Angeklagte einen Gegenstand im Sinne des § 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt, nicht aber, daß er als Täter mit Betäu-
bungsmitteln unerlaubt Handel getrieben hat. Mit der Abgrenzung zwischen
Täterschaft und Beihilfe hat sich das Landgericht auch im Rahmen der rechtli-
chen Würdigung nicht befaßt. War der Angeklagte aber nur Gehilfe, so kann er
- wenn die Haupttäter nicht bewaffnet waren, wozu keine Feststellungen getrof-
fen sind - grundsätzlich nicht wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels be-
straft werden (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277).
Da ein täterschaftliches Handeltreiben nicht von vorneherein ausge-
schlossen ist, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der
neue Tatrichter wird dabei auch die Anordnungen über Einziehung und Verfall
neu zu prüfen haben. Insofern fällt auf, daß in dem aufgehobenen Urteil zwei
Teleskop-Totschläger eingezogen werden, obwohl im Sachverhalt und der
rechtlichen Begründung nur ein solcher Gegenstand erwähnt wird. Die Be-
gründung
der Verfallsanordnung
ist
unzureichend
(vgl.
zu den
Begründungsanforderungen BGH NStZ-RR 2005, 104).
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Becker Hubert