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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 3 StR 70/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 70/05

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen

großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

26. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,

sichergestellte Betäubungsmittel und zwei Teleskop-Totschläger eingezogen

sowie den Verfall von Bargeldbeträgen angeordnet. Die Sachrüge hat Erfolg.

Die zur Kurierfahrt des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen

belegen nur, daß der Angeklagte einen Gegenstand im Sinne des § 30 a

Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt, nicht aber, daß er als Täter mit Betäu-

bungsmitteln unerlaubt Handel getrieben hat. Mit der Abgrenzung zwischen

Täterschaft und Beihilfe hat sich das Landgericht auch im Rahmen der rechtli-

chen Würdigung nicht befaßt. War der Angeklagte aber nur Gehilfe, so kann er

- wenn die Haupttäter nicht bewaffnet waren, wozu keine Feststellungen getrof-

fen sind - grundsätzlich nicht wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels be-

straft werden (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277).

Da ein täterschaftliches Handeltreiben nicht von vorneherein ausge-

schlossen ist, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der

neue Tatrichter wird dabei auch die Anordnungen über Einziehung und Verfall

neu zu prüfen haben. Insofern fällt auf, daß in dem aufgehobenen Urteil zwei

Teleskop-Totschläger eingezogen werden, obwohl im Sachverhalt und der

rechtlichen Begründung nur ein solcher Gegenstand erwähnt wird. Die Be-

gründung

der Verfallsanordnung

ist

unzureichend

(vgl.

zu den

Begründungsanforderungen BGH NStZ-RR 2005, 104).

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Becker Hubert