BGH Beschluss vom 02.06.2005 – 4 StR 177/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Neubrandenburg vom 29. November 2004 wird als unbe-
gründet verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko-
stenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Ausspruch
über die gerichtlichen Auslagen und über die notwendigen Aus-
lagen der Beteiligten dahingehend geändert, daß
a) von den gerichtlichen Auslagen die Staatskasse drei Viertel
und der Angeklagte ein Viertel tragen,
b) die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten
zu drei Vierteln trägt,
c) der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläge-
rin zu einem Viertel zu tragen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
4. Die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens fallen
der Staatskasse zu drei Vierteln und dem Angeklagten zu ei-
nem Viertel zur Last; die Gebühr für die sofortige Beschwerde
wird um drei Viertel ermäßigt. Die dem Angeklagten im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tra-
gen die Staatskasse zur Hälfte und die Nebenklägerin zu ei-
nem Viertel, diejenigen der Nebenklägerin werden dem Ange-
klagten zu einem Viertel auferlegt.
Gründe
Zu 1.:
Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu 2.:
Die Kostenbeschwerde ist teilweise begründet. In der zugelassenen An-
klage ist dem Angeklagten ein Verbrechen der (schweren) Vergewaltigung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Ne-
benklägerin, zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat nach Durchführung
einer umfangreichen Beweisaufnahme den erhobenen Tatvorwurf nicht für er-
wiesen angesehen; es hat den - insoweit geständigen - Angeklagten (lediglich)
der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. In Anbetracht
dessen entspricht es der Billigkeit, die gerichtlichen Auslagen und die Ausla-
gen der Beteiligten nicht in vollem Umfang dem Angeklagten aufzuerlegen,
sondern diese - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - nach Bruchteilen zu
verteilen (vgl. §§ 465 Abs. 2, 472 Abs. 1 Satz 2, 464 d StPO).
Zu 3. und 4.:
Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren be-
ruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, diejenige für das Beschwerdeverfah-
ren auf § 473 Abs. 4 StPO.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann