BGH Beschluss vom 02.06.2005 – I ZR 246/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 246/02
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 2. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
DIESEL
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 und 3; EG Art. 28 bis 30; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. De- zember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) und zu Art. 28 bis 30 EG fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, die Durchfuhr
von Waren mit dem Zeichen zu verbieten?
b) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung daraus ergeben, daß
das Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt?
c) Ist - im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von der Beantwor- tung der Frage zu b) - danach zu unterscheiden, ob die für einen Mitglied- staat bestimmte Ware aus einem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat oder aus einem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die Ware
im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist?
BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - I ZR 246/02 - OLG Dresden LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des
Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) und zu Art. 28 bis 30 EG
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht,
die Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten?
b) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung dar-
aus ergeben, daß das Zeichen im Bestimmungsland keinen
Schutz genießt?
c) Ist - im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von
der Beantwortung der Frage zu b) - danach zu unterschei-
den, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus ei-
nem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat oder aus ei-
nem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die
Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung
eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markenin-
habers hergestellt worden ist?
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 608 499 "DIESEL", die mit
Priorität vom 4. Oktober 1993 Schutz in Deutschland und Polen u.a. für die
nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 25 "Vêtements, chaussures,
chapellerie" genießt. Weiter ist sie Inhaberin der mit Priorität vom 16. Februar
1982 ebenfalls in der Warenklasse 25 u.a. für "Pantalons, chemises" und mit
Schutzwirkung für Deutschland eingetragenen IR-Marke Nr. 467 393 "DIESEL".
Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der polnischen Marke Nr. 73457 "DIESEL"
mit Priorität vom 20. Juni 1991, ebenfalls eingetragen für Waren der Klasse 25,
u.a. für "Kleidung, Schuhe, Kopfbedeckung".
Die Beklagte vertreibt in Irland unter der Bezeichnung "Diesel" Jeansho-
sen. Sie stellt diese Kleidungsstücke her, indem sie die einzelnen Teile ein-
schließlich der Kennzeichnungsmittel im Wege des Zollverschlußverfahrens
nach Polen bringt, dort zusammennähen läßt und die fertigen Hosen anschlie-
ßend nach Irland zurückführt. In Irland hat die Klägerin für das Zeichen keinen
Schutz.
Am 31. Dezember 2000 hielt das Hauptzollamt Löbau - Zollamt Zittau -
eine für die Beklagte bestimmte Warenlieferung von 5.076 Damenhosen, ver-
sehen mit der Bezeichnung "Diesel", zurück, die eine ungarische Spedition per
Lkw von dem polnischen Fertigungsbetrieb über deutsches Gebiet zur Beklag-
ten nach Irland bringen sollte. Die Hosen sollten in einem durchgehenden Ver-
sandverfahren vom polnischen Zollamt Legnica bis zur Bestimmungszollstelle in
Dublin befördert werden, wobei sie mit einem vom polnischen Zollamt angeleg-
ten Raumverschluß (Zollplombe) am Beförderungsmittel gegen etwaige Ent-
nahme während des Versandverfahrens gesichert waren. Die Beklagte erhob
gegen die Anordnung der Beschlagnahme ihrer Waren Widerspruch.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Durchfuhr stelle eine Verletzungs-
handlung i.S. von § 14 MarkenG dar, weil die Gefahr bestehe, daß die Waren
im Durchfuhrland rechtswidrig in Verkehr gelangen könnten.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, ohne Genehmigung der Klägerin oder
eines hierzu befugten Lizenznehmers Bekleidungsstücke, auf denen
oder auf deren Aufmachung oder auf deren Verpackung die Be-
zeichnung "Diesel" angebracht ist, durch das Gebiet der Bundesre-
publik Deutschland durchzuführen oder dies zu veranlassen.
Sie hat ferner die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung so-
wie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Außer-
dem hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Vernichtung
der beschlagnahmten Hosen einzuwilligen oder nach ihrer Wahl alle Etiketten,
Aufdrucke, Knöpfe und sonstige Kennzeichnungen mit der Bezeichnung "Die-
sel" zu entfernen und in die Vernichtung dieser Kennzeichen einzuwilligen, so-
wie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Vernichtung
zu tragen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,
die bloße Durchfuhr von Waren sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände
eine markenrechtlich relevante Verletzungshandlung. An solchen Umständen
fehle es hier jedoch.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-
antrag weiter.
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1
und 3 MarkenRL und der Art. 28 bis 30 EG ab. Vor der Entscheidung über das
Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1
lit. a und b sowie Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor
gestellten Fragen einzuholen.
1. Der Senat möchte eine Benutzungshandlung gemäß Art. 5 Abs. 1 und
3 MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG verneinen. In Art. 5 Abs. 3
MarkenRL, § 14 Abs. 3 MarkenG werden Beispielsfälle unzulässiger Benut-
zungshandlungen aufgeführt. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. c MarkenRL, § 14 Abs. 3
Nr. 4 MarkenG stellen nur die Ein- und die Ausfuhr unzulässige Benutzungs-
handlungen dar; die Durchfuhr ist nicht als Beispielsfall erwähnt. Nach Ansicht
des Senats kann die Durchfuhr den Einfuhr- und Ausfuhrtatbeständen auch
nicht gleichgestellt werden.
2. Die Frage, ob in der Warendurchfuhr eine Markenverletzung i.S. von
Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL, § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG gesehen werden
kann, ist umstritten. Teils wird in Anlehnung an die bisherige deutsche Recht-
sprechung zu §§ 15, 24 WZG (vgl. BGHZ 23, 100, 106 - Taeschner/Pertussin I;
BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/
Pertussin II; Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss) an-
genommen, die bloße Durchfuhr (sog. ungebrochener Transit) stelle keine Mar-
kenverletzung i.S. von § 14 MarkenG dar (vgl. Starck, GRUR 1996, 688, 693).
Die Gegenansicht rechnet den Transit gekennzeichneter Ware generell
zu den relevanten Benutzungshandlungen (vgl. KG GRUR Int. 2002, 327, 328
- EURO-Paletten; Sack, WRP 2000, 702, 703 f.; ders., Festschrift für Piper,
1996, S. 603, 614 ff.; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14
Rdn. 100; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 483; Ekey in Ekey/Klippel,
Markenrecht, § 14 Rdn. 156; offengelassen von öOGH GRUR Int. 2002, 934,
936 = WRP 2002, 844 - BOSS-Zigaretten II). Zur Begründung für diese Ansicht
wird in erster Linie die Gefahr angeführt, daß die Markenware während des
Transits im Inland in Verkehr gelangen kann. Weiter wird darauf hingewiesen,
daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (vgl. EuGH, Urt. v. 6.4.2000 - Rs. C-383/98, Slg. 2000, I-2519 = GRUR
Int. 2000, 748 = WRP 2000, 713 - Polo/Lauren; Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-60/02,
GRUR Int. 2004, 317 - Rolex) eine Grenzbeschlagnahme auch in Fällen bloßer
Durchfuhr möglich sei auf der Grundlage der Produktpiraterieverordnung (Ver-
ordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnah-
men zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt herge-
stellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien
Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr
und Wiederausfuhr, ABl. EG Nr. L 341 v. 30. Dezember 1994, S. 8 in der Fas-
sung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 241/99 des Rates vom 25. Januar 1999,
ABl. EG Nr. L 027 vom 2. Februar 1999, S. 1; mittlerweile ersetzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1383/03 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen
der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte gei-
stigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die er-
kanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl. EG Nr. L 196 vom 2. August
2003, S. 7). Damit beurteile der Gerichtshof implizit die Durchfuhr als marken-
rechtlich relevante Verletzungshandlung (Hacker aaO § 14 Rdn. 100).
Von einem Teil des Schrifttums wird schließlich die Einbeziehung des
Transits als rechtsverletzende Benutzung aus Gründen der Warenverkehrsfrei-
heit (Art. 28, 30 EG) jedenfalls für die innergemeinschaftliche Durchfuhr von
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat hergestellten Produkten abgelehnt (vgl.
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 201; Hacker, MarkenR 2004,
257, 260 f.; Heim, WRP 2005, 167, 175).
3. In der Rechtsprechung zu §§ 15, 24 WZG ist bei Import-, Export- und
Durchfuhrgeschäften danach unterschieden worden, ob die Ware im Inland
Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts sein sollte oder ob ein reiner Tran-
sitverkehr gegeben war. Im ersten Fall wurde eine Verletzungshandlung ange-
nommen, so wenn z.B. eine im Ausland hergestellte, allein im Inland geschützte
Ware nur importiert wurde, um sie ins Ausland zu verkaufen und zu versenden
(RGZ 21, 206, 207; 45, 149; RGSt 10, 349, 350 f.; BGHZ 23, 100, 103, 106
- Taeschner/Pertussin I). Im zweiten Fall wurde eine Verletzungshandlung im
Inland verneint, selbst wenn im Inland irgendwelche Hilfsgeschäfte (z.B. Beför-
derungs- oder Frachtverträge) abgeschlossen wurden, um den vorgesehenen
Transfer
planmäßig
durchzuführen
(vgl. BGHZ
23,
100,
104 f.
- Taeschner/Pertussin I). Zur Begründung wurde angeführt, jedes Land habe
ein starkes Interesse, möglichst großen Transitverkehr an sich zu ziehen. Dem-
gegenüber könne ein berechtigtes Interesse inländischer Schutzrechtsinhaber,
eine derartige Durchfuhr allein aufgrund ihrer deutschen Schutzrechte zu ver-
bieten, nicht anerkannt werden (BGHZ 23, 100, 106 f. - Taeschner/Pertussin I).
Diente die Beförderung der Ware dagegen dazu, in dem Bestimmungsland zu
einer Verletzung eines ausländischen Zeichens zu führen, so wurde in der
Durchfuhr ein im Inland begangener Teilakt einer Beeinträchtigung des auslän-
dischen Schutzrechts gesehen, der als unlauterer Wettbewerb sowie als uner-
laubte Handlung i.S. des § 823 Abs. 2 BGB im Inland verfolgt werden konnte
(vgl. BGH GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189,
197 - Zeiss).
4. Der Senat möchte an dieser Rechtsprechung festhalten und die
Durchfuhr gekennzeichneter Ware nicht als Benutzung der im Durchfuhrstaat
eingetragenen Marke ansehen. Die Abwägung der Interessen der Betroffenen
gebietet keine davon abweichende Beurteilung.
Bei einem reinen Durchfuhrgeschäft kann allein wegen der bloß theore-
tischen Möglichkeit, daß die Ware mißbräuchlich im Inland in Verkehr gebracht
werden könnte, einem Interesse des (inländischen) Schutzrechtsinhabers, Ge-
fährdungen seines Schutzrechts möglichst von vornherein auszuschließen, ge-
genüber dem Interesse der Beklagten an einem die Zeichen der Klägerin nicht
verletzenden Vertrieb der Waren in Irland und den Interessen der weiteren an
dem Transitgeschäft Beteiligten sowie dem Allgemeininteresse an einem unge-
hinderten inländischen Transitverkehr kein Vorrang eingeräumt werden. Es
kann nicht angenommen werden, daß allgemein Transitverfahren zur Umge-
hung genutzt werden (vgl. auch Zweiten Produktpirateriebericht der Bundesre-
gierung, BT-Drucks. 14/2111, S. 9).
Auch im vorliegenden Fall ist keine besondere Gefährdung der inländi-
schen Markenrechte der Klägerin ersichtlich. Der Streitfall ist dadurch gekenn-
zeichnet, daß die Beklagte die Ware in Irland unter der Bezeichnung "Diesel"
verkaufen will, zuvor aber die für die Herstellung benötigten Stoffe und Teile
nach Polen verbringt, um dort die Jeanshosen zusammennähen zu lassen. Die
Ware wird - zunächst in ihren Einzelteilen, sodann im fertiggestellten Zustand -
nur deshalb über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, weil
die Beklagte sie nach der aus Kostengründen in Polen erfolgenden Endferti-
gung in Irland vertreiben will. Veräußerungsgeschäfte über die Ware sollen we-
der in Deutschland noch in Polen, sondern ausschließlich in Irland getätigt wer-
den. Markenrechte oder sonstige Rechte der Klägerin stehen einem Vertrieb
der Ware in Irland unter der Bezeichnung "Diesel" nicht entgegen.
5. a) Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2003 in der
Rechtssache C-115/02 (GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass) bestärkt. Die Ausle-
gung des Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL war zwar nicht Gegenstand dieser Ent-
scheidung, sondern die Vorlagefrage betraf die Auslegung der Art. 28 bis 30
EG. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof jedoch zum Zusammenhang
zwischen Durchfuhr und spezifischem Inhalt des Markenrechts ausgeführt, daß
dieser nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere darin
bestehe, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke beim
erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, und ihn so vor Konkur-
renten zu schützen, die unter Mißbrauch der Stellung und des guten Rufes der
Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (Tz. 25
m.N.). Dieser Schutz komme also nur bei einer Vermarktung der Waren zum
Tragen (Tz. 26). Eine Durchfuhr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehen-
de, die darin bestehe, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte Waren
durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat
zu befördern, impliziere keine Vermarktung der betreffenden Waren und könne
folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen
(Tz. 27). Diese Schlußfolgerung gelte unabhängig von der endgültigen Bestim-
mung der Waren, die sich im Durchfuhrverkehr befänden (Tz. 28).
b) Nach Ansicht des Senats kann die Schlußfolgerung, daß die bloße
Durchfuhr keine Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland dar-
stellt und damit dort den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht be-
rührt, nicht davon abhängen, ob die betreffenden Waren im Herkunftsland
rechtmäßig oder rechtswidrig hergestellt werden oder ob es sich bei dem Her-
kunftsland um einen Mitgliedstaat handelt oder nicht. Der Gerichtshof selbst hat
diese Folgerung in der genannten Entscheidung jedoch nicht gezogen, weil
dies durch die Fallgestaltung und die Vorlagefrage des Ausgangsverfahrens
nicht veranlaßt war.
c) Es kann folglich nicht als sicher angesehen werden, daß Art. 5 Abs. 1
und 3 MarkenRL (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit c GMVO) dahin auszulegen sind,
daß die bloße Durchfuhr (generell) keine unzulässige Benutzungshandlung
darstellt, weil sie den spezifischen Inhalt des Markenrechts nicht berührt.
Zweifel an dieser Auslegung bestehen ferner wegen der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Beschlagnahme
in Produktpirateriefällen. Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom
7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02 (GRUR Int. 2004, 317 - Rolex)
festgestellt, daß die Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom
22. Dezember 1994 nach ihrem Art. 1 auch auf solche Sachverhalte anzuwen-
den ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren bei ihrem Transit in
einen anderen Drittstaat auf Antrag eines Rechtsinhabers, der eine Verletzung
seiner Rechte behauptet, beschlagnahmt werden (Tz. 54). Er hat sodann aus-
geführt, daß einschlägigen Vorschriften des nationalen Markenrechts, die den
bloßen Transit nachgeahmter Waren durch das Gebiet des betreffenden Mit-
gliedstaats nicht verbieten und somit nicht sanktionieren, den Art. 2 und 11 der
Verordnung Nr. 3295/94 entgegenstehen (Tz. 58; vgl. auch EuGH GRUR Int.
2000, 748 Tz. 24 ff. - Polo/Lauren). Da das nationale Gericht nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs das nationale Recht innerhalb der durch das
Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen auslegen müsse, um das mit der Ge-
meinschaftsnorm vorgeschriebene Ziel zu erreichen (Tz. 59 m.N.), habe es,
wenn eine solche konforme Auslegung möglich sei, den Inhabern eines Rechts
am geistigen Eigentum einen Schutz dieses Rechts gegen die nach Art. 2 der
Verordnung Nr. 3295/94 verbotenen Beeinträchtigungen dadurch zu garantie-
ren, daß es auf den Transit nachgeahmter Waren durch das eigene Staatsge-
biet die zivilrechtlichen Sanktionen anwende, die das nationale Recht für die
anderen nach Art. 2 der Verordnung verbotenen Verhaltensweisen vorsehe,
sofern sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien (Tz. 60). Diesen
Ausführungen könnte entnommen werden, daß die Durchfuhr markenrechtlich
als Benutzungshandlung angesehen werden muß.
6. Wird die erste Vorlagefrage verneint, so ist das Berufungsurteil aufzu-
heben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuwei-
sen. Wird die erste Vorlagefrage dagegen bejaht, so stellen sich die weiteren,
den Grundsatz der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft
(Art. 28 bis 30 EG) betreffenden Vorlagefragen:
Für die Klageansprüche kommt es teils auf den in der Vergangenheit lie-
genden Zeitpunkt der Begehung der konkreten Verletzungshandlung, teils auf
den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung an. Insoweit hat sich die für die
Beurteilung maßgebliche Sachlage dadurch geändert, daß Polen nach Erlaß
des Berufungsurteils Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften geworden
ist. Zum Zeitpunkt der Begehung der konkreten Verletzungshandlung war Polen
assoziierter Staat aufgrund des EUROPA-Abkommens durch Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. EG Nr. L 348 v.
31.12.1993, S. 2-180).
Danach stellt sich für den Zeitraum vor dem Beitritt Polens die Frage, ob
der in der Entscheidung des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 - Rioglass für
die Beförderung in einem Mitgliedstaat (rechtmäßig) hergestellter Waren durch
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in einen dritten Staat ausge-
sprochene Grundsatz, daß darin keine den spezifischen Gegenstand des Mar-
kenrechts betreffende Beeinträchtigung liegt, auch Anwendung findet, wenn die
Ware nicht aus einem Mitgliedstaat, sondern aus einem assoziierten Staat
stammt, es sich bei dem Bestimmungsland der Waren aber um einen Mitglied-
staat handelt. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften könnte entnommen werden, daß der Grundsatz der gemein-
schaftsrechtlichen Durchfuhrfreiheit nicht nur für Waren gilt, die aus einem an-
deren Mitgliedstaat stammen, sondern auch auf solche Waren Anwendung fin-
det, die für einen Mitgliedstaat (hier: Irland) bestimmt sind (vgl. EuGH, Urt. v.
16.3.1983 - Rs. 266/81, Slg. 1983, 731 Tz. 23 - SIOT).
Schließlich stellt sich für beide Sachverhaltsalternativen (Mitgliedstaat
oder assoziierter Staat) die Frage, ob die Zulässigkeit der Durchfuhr davon ab-
hängt, daß die Ware in dem Ursprungsland rechtmäßig hergestellt worden ist
(vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 27 - Rioglass). Zwischen den Parteien ist
streitig, ob die Fertigung der Hosen in Polen unter Anbringung der Kennzeich-
nungsmittel nach polnischem Recht eine Markenverletzung ist oder nicht. Das
Berufungsgericht hat zum maßgeblichen polnischen Recht nichts festgestellt.
Sollte es auf diese Frage ankommen, müßte die Sache daher an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststel-
lungen zum polnischen Recht trifft.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann