Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 163/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Cierniak, Vill und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

310.323,51 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch

erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß ge-

gen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche

der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt

an der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu BGHZ 152, 182, 194), daß das

angefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulas-

sungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des

Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - wie-

der, welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der

Gesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtli-

che Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, des-

sen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unter-

blieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des Oberlandesge-

richts lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abge-

handelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hin-

aus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann