BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 163/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Cierniak, Vill und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
310.323,51 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch
erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß ge-
gen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche
der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt
an der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu BGHZ 152, 182, 194), daß das
angefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulas-
sungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des
Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - wie-
der, welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der
Gesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtli-
che Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, des-
sen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unter-
blieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des Oberlandesge-
richts lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abge-
handelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hin-
aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann