BGH Urteil vom 02.06.2005 – IX ZR 181/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 181/03
URTEIL
Verkündet am: 2. Juni 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 51, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2
a) Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Si- cherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.
b) Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Konto- korrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungs- halber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines "Sicherheitenpool- vertrags" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Die
Beklagte hatte der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit eingeräumt. Sie war an
einem Sicherheitenpool beteiligt, dessen Grundlage ein im Jahr 1994 geschlos-
sener "Sicherheitenpoolvertrag" (fortan: Poolvertrag) war. Diesen Vertrag hatte
neben den beteiligten Banken auch die Schuldnerin unterzeichnet. Poolführerin
war die D. AG. Diese hatte die in den Poolvertrag einbezogenen,
ihr übertragenen Sicherheiten zugleich treuhänderisch für die übrigen Banken
zu verwalten. Zu diesen Sicherheiten gehörte insbesondere die Sicherungszes-
sion gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der Schuldnerin aus Lieferung
und Leistung zugunsten der D. AG. Am 6. September 1999 stellte
die Schuldnerin Insolvenzantrag. Ebenfalls am 6. September 1999 kündigte die
Beklagte deshalb den Kontokorrentkredit und stellte ihn zur sofortigen Rückzah-
lung fällig. Am 7. September 1999 ging ein Betrag von 31.432,52 DM auf dem
Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein, den die (Dritt-)Schuldnerin einer
an die D. AG zur Sicherheit abgetretenen Forderung überwiesen
hatte. Die Sicherungsabtretung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht offengelegt
worden. Die Beklagte schrieb den Betrag dem im Soll stehenden Kontokorrent-
konto der Schuldnerin gut.
Der Kläger hat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO unter
anderem die Rückgewähr dieses Betrages verlangt. Landgericht und Oberlan-
desgericht haben die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
InsO für begründet gehalten. Die Verrechnung habe zu einer Benachteiligung
der Gesamtheit der Gläubiger geführt, obwohl die Gutschrift aus der Zahlung
auf eine abgetretene Forderung gestammt habe. Das durch die Globalzession
begründete Sicherungsrecht sei durch die Zahlung erloschen. Der Anspruch der
Schuldnerin gegen die Beklagte auf die Gutschrift in entsprechender Höhe habe
zur Haftungsmasse der Schuldnerin gehört. Er sei mit der Verrechnung ent-
fallen, so daß sich die Haftungsmasse verringert habe. Die Beklagte sei nicht
absonderungsberechtigt gewesen, weil die Forderung nicht ihr, sondern der
D. AG abgetreten gewesen sei. Pfandrechte der Beklagten gemäß
Nr. 14 Abs. 1 AGB der Banken oder aus dem Poolvertrag seien ebenfalls an-
fechtbar erlangt worden.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Die Zahlung der Drittschuldnerin habe
lediglich einen Austausch gleichwertiger Sicherheiten bewirkt, der die Gesamt-
heit der Gläubiger nicht benachteiligt habe. Es komme nicht darauf an, daß
nicht die Beklagte, sondern die D. AG Inhaberin der zur Sicherheit
abgetretenen Forderung gewesen sei; denn mit der Sicherungsabtretung sei die
Forderung aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden. Mit der Zahlung
habe die Beklagte ein Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 der AGB der Banken
erlangt. Gemäß § 11 des Poolvertrags habe außerdem die Poolführerin ein
Pfandrecht erworben. Eine entsprechende Wertung sei § 490 BGB zu entneh-
men. Die an einem Sicherheitenpool beteiligten Gläubiger müßten sich im
Rahmen dieser Vorschrift auch dann als gesichert behandeln lassen, wenn die
Sicherheiten auf einen Treuhänder übertragen worden seien. Dann könne im
Rahmen der Anfechtungsvorschriften nichts anderes gelten.
III.
Die Einwände der Revision sind nicht begründet. Der Kläger kann gemäß
Zinsen verlangen.
1. Eine Rechtshandlung ist nur dann anfechtbar, wenn sie die Insolvenz-
gläubiger benachteiligt. Der Gegenstand der Anfechtung muß ohne die ange-
fochtene Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners
gehört, also dem Zugriff der Gläubiger offengestanden haben. Rechtshandlun-
gen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich re-
gelmäßig nicht nachteilig auf die Insolvenzmasse und die Befriedigungsmög-
lichkeiten der Insolvenzgläubiger aus (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR
124/03, WM 2004, 1576, 1578; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78). Die
Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der klagende Insolvenzverwalter, der
die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muß (BGH, Urt. v.
17. Juni 2004, aaO). Im vorliegenden Fall hat die Verrechnung der Gutschrift
über 31.432,52 DM zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt.
a) Die Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin ist mit der
sicherungsweisen Abtretung an die D. AG nicht aus dem Vermö-
gen der Schuldnerin ausgeschieden. Der Inhaber einer sicherungshalber abge-
tretenen Forderung hat in der Insolvenz des Zedenten nur ein Recht auf abge-
sonderte Befriedigung. Dieses Absonderungsrecht entzieht die abgetretene
Forderung nicht ihrem Bestand nach der Masse, wie sich auch aus dem Ver-
wertungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 166 Abs. 2, § 173 Abs. 2 InsO
ergibt (BGHZ 147, 233, 239; BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP
2002, 2182, 2184).
b) Entgegen der Ansicht der Revision bewirkte die Zahlung der Dritt-
schuldnerin nicht nur einen bloßen Austausch gleichwertiger Sicherheiten am
Schuldnervermögen.
aa) Die sicherheitshalber abgetretene Forderung der Schuldnerin gegen
die Drittschuldnerin war mit der Zahlung der Drittschuldnerin auf das bei der
Beklagten geführte Konto der Schuldnerin gemäß § 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1
BGB erloschen. An ihre Stelle trat der Anspruch der Schuldnerin gegen die Be-
des Poolvertrages hatte die Schuldnerin ihre gegenwärtigen und künftigen For-
derungen gegen jede der am Pool beteiligten Banken gleichrangig und gleich-
zeitig zu Gunsten jeder der Banken als Sicherheit verpfändet. Gemäß Nr. 14
Abs. 1 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwarb die Beklagte
außerdem ein Pfandrecht an allen Ansprüchen der Schuldnerin gegen sie aus
bankmäßiger Verbindung; allerdings hatte sie in § 11 Satz 2 des Poolvertrags
hinsichtlich dieses Pfandrechts zu Gunsten des Pfandrechts aus § 11 Satz 1
des Poolvertrags den Rangrücktritt erklärt.
bb) Auch diese Pfandrechte unterlagen jedoch der Anfechtung gemäß
§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 140 Abs. 1 InsO, weil die Beklagte sie erst nach
dem ihr bekannten Insolvenzantrag erworben hatte.
(1) Ein Pfandrecht aus Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an einem Anspruch
auf Erteilung einer Gutschrift entsteht erst mit dem Eingang der Zahlung auf
dem Konto des Kunden. Selbst wenn man Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken dahin
auslegt, daß die Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestel-
lung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch
darauf begründen, wird dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimm-
ten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die verpfändete Forderung entsteht
(BGHZ 150, 122, 126).
(2) Nichts anderes gilt für das Pfandrecht gemäß § 11 Satz 1 des Pool-
vertrags, das nicht nur den jeweiligen positiven Saldo der einbezogenen Kon-
ten, sondern jegliche Zahlungseingänge auf diesen erfassen sollte. Eine pau-
schale Einigung dahin, sämtliche künftig für den Kunden entstehenden Ansprü-
che gegen die beteiligten Banken sollten verpfändet werden, ist nicht geeignet,
eine kongruente Sicherung (§ 130 InsO) im voraus zu begründen. Inkongruenz
wird nur durch einen bestimmten Sicherungsanspruch ausgeschlossen, der auf
einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand gerichtet ist. Abspra-
chen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche
konkrete Sicherheit erfaßt werden wird, rechtfertigen die Besserstellung einzel-
ner Gläubiger unter Durchbrechung des insolvenzrechtlichen Gleichbehand-
lungsgrundsatzes nicht (BGHZ 150, 122, 126).
cc) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in
den Fällen zugelassen, in denen die kontoführende Bank zugleich Inhaberin der
zur Sicherheit abgetretenen Forderung war, auf die der Drittschuldner gezahlt
hatte (BGHZ 147, 233, 239 f., BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP
2002, 2182, 2183; Kirchhof ZInsO 2003, 149, 153 f). Ist die Abtretung anfech-
tungsfest, gilt dies auch für das durch die Zahlung entstehende AGB-Pfand-
recht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall jedoch nicht
vergleichbar.
(1) Der Beklagten hatten keinerlei dingliche Rechte an der fraglichen For-
derung zugestanden. Die Forderung unterfiel der Sicherungszession gegenwär-
tiger und zukünftiger Forderungen aus Lieferung und Leistung vom 3. März/
4. März 1993 zugunsten der D. AG. Durch sie war die D.
Bank - nicht die Beklagte - Inhaberin der Forderung geworden. Der Poolvertrag
änderte daran nichts. Er sah keine Änderung der dinglichen Zuordnung der be-
reits zugunsten der D. AG bestellten Sicherheiten vor. Gemäß sei-
nem § 3 sollten die einbezogenen Sicherheiten - unter anderem die Forderun-
gen aus der Globalzession zugunsten der D. AG - vom Abschluß
des Vertrages an der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten
Ansprüche dienen, welche den beteiligten Banken mit ihren sämtlichen in- und
ausländischen Geschäftsstellen aus der jeweiligen bankmäßigen Geschäftsver-
bindung gegen die Schuldnerin einzeln oder gemeinsam zustanden; die D.
AG hielt gemäß § 5 Nr. 1 des Vertrages fortan die Sicherheiten zu-
gleich treuhänderisch für die übrigen Banken. Damit wurde der Sicherungs-
zweck dieser Sicherheiten erweitert, nicht aber den übrigen beteiligten Banken
eine dingliche Mitberechtigung an ihnen eingeräumt. Davon ist das Berufungs-
gericht zu Recht ausgegangen; die Revision beanstandet diese Auslegung des
Vertrages auch nicht.
War die Beklagte nicht Inhaberin der Forderung und standen ihr auch
keine dinglichen Rechte an ihr zu, hatte sie keine Sicherheit, die sie als Aus-
gleich für den Erwerb des Pfandrechts aus § 11 des Poolvertrags und des
nachrangigen Pfandrechts aus Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken hätte aufgeben kön-
nen. Mit dem Pfandrecht an dem Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte
aus § 667 BGB hat sie vielmehr erstmals eine dingliche Sicherung ihrer Forde-
rung gegen die Beklagte aus dem Kontokorrentvertrag erlangt. Ein Austausch
gleichwertiger Sicherheiten konnte deshalb nicht stattfinden. Damit gibt es kei-
nen Grund, der eine Befriedigung dieser Forderung vorrangig vor anderen nicht
gesicherten Forderungen rechtfertigen könnte. Eine Besserstellung gegenüber
anderen nicht gesicherten Gläubigern wäre mit dem Gleichbehandlungsgrund-
satz nicht zu vereinbaren.
(2) Die schuldrechtliche Verpflichtung der D. aus § 5 Nr. 1
des Poolvertrags, die ihr übertragenen Sicherheiten zugleich treuhänderisch für
die übrigen Banken zu verwalten, begründete kein eigenes Recht der Beklagten
auf abgesonderte Befriedigung in der Insolvenz der Sicherungsgeberin. Ein
Recht auf abgesonderte Befriedigung steht neben den Pfandgläubigern (§ 50
InsO) den in § 51 InsO aufgeführten Gläubigern zu. Eine Sicherungsabtretung
im Sinne von § 51 Nr. 1 InsO an die Beklagte hat gerade nicht stattgefunden.
Daß die Sicherungsgeberin dem Poolvertrag - damit auch der Begründung der
"Treuhand" zugunsten der Beklagten - ausdrücklich zugestimmt hatte, ändert
daran nichts. Rein schuldrechtliche Vereinbarungen vermögen die für eine Si-
cherungszession notwendige Übertragung eines dinglichen Rechts nicht zu er-
setzen (BGHZ 155, 227, 234 f).
(3) Aus einem etwa anfechtungsfesten Sicherungsrecht der D.
AG an der fraglichen Forderung kann die Beklagte keine eigenen Rechte
herleiten. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ein
"Verschieben" von Sicherheiten zugunsten der Gläubiger nicht gesicherter For-
derungen abgelehnt. Er hat zum Beispiel die Gewährung einer Sicherheit für
anfechtbar gehalten, die eine Bank dadurch erlangte, daß sie sich während der
kritischen Phase des § 30 Nr. 2 KO eine bis dahin nicht gesicherte Forderung
gegen den Gemeinschuldner abtreten ließ, die nach der zwischen ihr und dem
Gemeinschuldner bestehenden Sicherungsabrede in den Deckungsbereich der
Sicherung fiel (BGHZ 59, 230, 234 ff). Ebenso hat der Senat bei der Beurteilung
der Insolvenzfestigkeit von Konzernverrechnungsklauseln entschieden. Die
Konzernverrechnungsklausel verzichtet auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit
von Forderung und Gegenforderung (§ 387 BGB) und gewährt die Aufrech-
nungsbefugnis einem Dritten, damit dieser Forderungen des Insolvenzschuld-
ners nicht ausgleichen muß. Obwohl die Befugnis zur Aufrechnung in der Insol-
venz im wirtschaftlichen Ergebnis einer Sicherungsabtretung und dem hierdurch
vermittelten Recht zur abgesonderten Befriedigung gleichsteht, hat der Senat
eine auf dieser Klausel beruhende, nach Insolvenzeröffnung erklärte Aufrech-
nung für unwirksam gehalten, soweit sie nicht eigene Forderungen des Ver-
tragspartners "sicherte", sondern auch die Forderungen Dritter (BGH, Urt. v.
15. Juli 2004 - IX ZR 224/03, WM 2004, 1876, 1877, z.V.b. in BGHZ 160, 107).
c) Das Pfandrecht aus § 11 des Poolvertrags und aus Nr. 14 Abs. 1
AGB-Banken am Anspruch auf Gutschrift in Höhe des gezahlten Betrages der
Forderung ist auch nicht deshalb einer Anfechtung entzogen, weil es Treugut
gewesen wäre, das die Beklagte für die übrigen Poolgläubiger - insbesondere
die bis zur Entstehung des Pfandrechts dinglich gesicherte D. AG -
zu verwalten gehabt hätte. Gemäß § 5 Nr. 4 des Poolvertrages war die Beklag-
te zwar verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten treuhänderisch auch für die
übrigen Banken zu halten. Weitergehende Rechte als der Beklagten selbst
standen den übrigen Beteiligten hinsichtlich dieser Pfandrechte jedoch nicht zu.
Im übrigen wären auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, die der Bundesge-
richtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung für eine zur Aussonderung be-
rechtigende Treuhand aufgestellt hat (vgl. BGHZ 155, 227, 231 m.w.N.): Weder
ist die dem Anspruch auf Gutschrift zugrundeliegende Zahlung unmittelbar aus
dem Vermögen der anderen Banken in das Vermögen der Beklagten gelangt,
noch war das Konto, auf das die Drittschuldnerin gezahlt hatte, als Treuhand-
konto ausgewiesen.
2. Die Anfechtbarkeit der Verrechnung steht schließlich nicht in Wider-
spruch zur Vorschrift des § 490 BGB und einer dieser Norm möglicherweise
zugrundeliegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers. Zum einen ist die
genannte Vorschrift erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten; sie galt also im
Zeitpunkt des Abschlusses des Poolvertrages im Jahre 1994 und auch bei Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens am 15. November 1999 noch nicht. Zum ande-
ren wäre die durch die Globalzession und den Poolvertrag begründete Siche-
rung der Beklagten - die Wirksamkeit und die fehlende Anfechtbarkeit des Pool-
vertrags aus dem Jahre 1994 vorausgesetzt - durchaus insolvenzfest gewesen,
wenn die abgetretene Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens noch bestanden hätte. Im Insolvenzverfahren hätte der D.
AG als der Inhaberin der abgetretenen Forderung ein Recht auf abgesonderte
Befriedigung zugestanden. Die Rechte der Beklagten gegenüber der Poolführe-
rin hätten sich dann aus dem Poolvertrag ergeben. Insbesondere wäre die Be-
klagte gemäß § 8 des Poolvertrags anteilig am Verwertungserlös zu beteiligen
gewesen. Die Forderung, um die es hier geht, war jedoch bereits durch Erfül-
lung erloschen (§ 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB). Sie stellte keine Sicherheit im
Sinne des § 490 Abs. 1 BGB mehr dar.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann