BGH Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 224/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Juli 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 2
Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die
Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzernge-
sellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens er-
klärte Aufrechnung unwirksam.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 224/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser
und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 21. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar
2003 und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frank-
furt am Main vom 17. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen
worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.529,89 € nebst
5 v.H.
jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
10. September 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von den in
erster und zweiter Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits
haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröff-
net worden ist. Er verlangt von der Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz
noch von
Interesse - die Auszahlung eines Guthabens
in Höhe von
114.474,52 DM (= 58.529,89 €).
Die Beklagte meint, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit For-
derungen der F. GmbH erloschen. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Die Schuldnerin war F. -Vertragshändlerin und bezog bei der Beklagten
aufgrund mehrerer Händlerverträge für sich sowie für weitere Händler Fahr-
zeuge der Marken F. , L. und A. . Über die Fahrzeuge schloß sie
mit der F. GmbH, H. , Leasing- oder Finanzierungsverträge ab.
Die jeweils in der Anlage 6 zu den Händlerverträgen vereinbarten Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten in Ziffer V. 3. folgende Klausel:
"F. ist berechtigt, gegen Forderungen des Händlers auch mit Forderungen aufzurechnen, die der F. GmbH gegen den Händler zustehen."
Der F. GmbH standen gegen die Schuldnerin Forderungen in
Höhe von über 6 Mio. DM zu. Nachdem die Schuldnerin am 29. Juni 2000 In-
solvenzantrag gestellt hatte, zahlte die Beklagte auf deren Forderung am
7. Juli 2000 per Scheck 114.474,52 DM (= 58.529,89 €) a n die F.
GmbH. Mit Schreiben vom 7. September 2001 an den Kläger erklärte die Be-
klagte, die Verrechnung mit Forderungen der F. GmbH sei im Rahmen
von Ziffer V. 3. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgt. Der
Kläger hält die Konzernverrechnungsklausel für unwirksam und die Verrech-
nung jedenfalls für anfechtbar.
Die Vorinstanzen haben den Zahlungsantrag abgewiesen. Mit seiner
- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht (sein Urteil ist u.a. abgedruckt in ZIP 2003, 1408)
hält die Aufrechnungsklausel in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-
gungen der Beklagten für wirksam. Die von ihr erklärte Aufrechnung verstoße
nicht gegen § 96 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO und sei auch nicht gemäß § 131
Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Das hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
II.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist analog § 96 Abs. 1 Nr. 2
InsO unzulässig; sie hat daher nicht zum Erlöschen der vom Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Klage-
forderung geführt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursord-
nung ist die unter Berufung auf eine Konzernverrechnungsklausel nach Eröff-
nung des Verfahrens erklärte Aufrechnung gemäß § 55 Satz 1 Nr. 2 KO un-
wirksam, wenn die Fremdforderung nicht vor Konkurseröffnung abgetreten
worden ist (BGHZ 81, 15; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1990 - IX ZR 44/90, WM
1991, 251, 252; Beschl. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 147/95, ZIP 1996, 552).
Die Konkursgläubiger dürfen sich nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungser-
mächtigung berufen, sondern müssen sich so behandeln lassen, als ob eine
Abtretung erst im Zeitpunkt der Aufrechnung erfolgt wäre. Denn erst in diesem
Zeitpunkt ergibt sich, welches der Konzernunternehmen von der Aufrech-
nungsmöglichkeit Gebrauch macht. Eine solche Aufrechnung benachteiligt die
übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin. Da eine derartige Benachteiligung
durch § 55 Satz 1 Nr. 2 und 3 KO verhindert werden soll, hat der Bundesge-
richtshof diese Vorschriften rechtsähnlich angewandt, wenn aufgrund einer
Konzernverrechnungsklausel nach Konkurseröffnung aufgerechnet wird.
2. Die vorstehend genannten Erwägungen gelten auch nach Inkrafttreten
der Insolvenzordnung unverändert fort. An die Stelle des § 55 Satz 1 Nr. 2 KO
ist § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO getreten.
§ 94 InsO erwähnt allerdings ausdrücklich Aufrechnungsvereinbarun-
gen. Durch eine solche Abrede können die Beteiligten die Voraussetzungen für
eine Aufrechnung kraft Gesetzes abbedingen und dem Gläubiger oder Schuld-
ner eine weitergehende Aufrechnungsbefugnis einräumen, als dies nach den
§§ 387 ff BGB der Fall ist (BGHZ 94, 132, 135; Palandt/Heinrichs, BGB
63. Aufl. § 387 Rn. 19 f). Für den Insolvenzfall ist jedoch aus der von § 53 KO
abweichenden Fassung des § 94 InsO nicht zu entnehmen, daß Konzernver-
rechnungsklauseln, die das Gegenseitigkeitserfordernis entfallen lassen, nun-
mehr insolvenzfest sind (Rendels/Tetzlaff EWiR 2003, 773, 774; Rendels ZIP
2003, 1583, 1586 f; Adam WM 1998, 801, 803 f; Obermüller, Insolvenzrecht in
der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.146; Braun/Kroth, InsO § 94 Rn. 24; M. Wolf, in:
Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. § 11 Nr. 3 Rn. 15; vgl. auch OLG
Köln ZIP 1995, 850, 852; Erman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 388
Rn. 24). Die Gegenmeinung (MünchKomm-InsO/Brandes, § 94 Rn. 39 f; Lüke,
Rn. 20; Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 94 InsO
Rn. 8; Häsemeyer, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 659 f;
Luscher/Renken-Röhrs ZInsO 2002, 611, 613 ff) beruft sich auf den Wortlaut
der Vorschrift. Sie räumt freilich im allgemeinen selbst ein, daß die Insolvenz-
beständigkeit von Konzernverrechnungsklauseln in der Sache Bedenken be-
ten - Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger wider-
spricht (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO; Lüke, aaO § 94 Rn. 73; Blersch,
aaO; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.30).
a) Aus dem Wortlaut des § 94 InsO ist jedoch nicht zu entnehmen, daß
für Aufrechnungsvereinbarungen - und damit für Konzernverrechnungsklau-
ist, nicht eingreifen soll. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung wollte
in § 106 InsO-E - insoweit ohne Änderung - an die hergebrachte insolvenz-
rechtliche Rechtslage (§ 53 KO; § 54 VerglO; § 7 Abs. 5 GesO) anknüpfen (BT-
Drucks. 12/2443 S. 140). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages
hat in § 106 InsO-E die Worte "kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinba-
rung" lediglich "zur Klarstellung" eingefügt (BT-Drucks. 12/7302 S. 165). Die
Bestimmung ist sodann unverändert als § 94 InsO Gesetz geworden. Dieser
Gesetzesgenese kann nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden,
die Rechtslage im Blick auf Konzernverrechnungsklauseln grundlegend umzu-
gestalten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber Aufrechnungsvereinbarungen in
den Gesetzestext des § 94 InsO aufgenommen hat, rechtfertigt daher nicht den
Klauseln außer Kraft gesetzt werden.
b) § 94 InsO bezweckt, wie sich aus der amtlichen Überschrift ergibt,
dem Gläubiger eine bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebene
Aufrechnungslage zu erhalten. Eine Aufrechnungslage entsteht jedoch erst in
dem Zeitpunkt, in dem zwei Forderungen einander aufrechenbar gegenübertre-
ten. Dies ist bei einer auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützten Auf-
rechnung nicht der Fall, solange die Aufrechnung nicht erklärt worden ist
(BGHZ 81, 15, 19 f; OLG Köln ZIP 1995, 850, 851; ebenso etwa Lüke, aaO
§ 94 Rn. 77; Häsemeyer, Insolvenzrecht, aaO; vgl. auch K.P. Berger, Der Auf-
rechnungsvertrag S. 313 f).
c) Die Auffassung, aus § 94 InsO folge die Insolvenzfestigkeit von Kon-
zernverrechnungsklauseln, steht auch mit einem wesentlichen Grundanliegen
der Insolvenzordnung nicht in Einklang. Denn die damit einhergehende erheb-
liche Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeiten führt zu einer Schmälerung
der Insolvenzmasse und widerspricht damit dem erklärten Ziel der Insolvenz-
ordnung, die Masse im Interesse einer Gläubigergleichbehandlung zusam-
menzuhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 81, 108, 140 f; Lüke und Wolf, jeweils
aaO). Dieses in verschiedenen Regelungszusammenhängen - etwa im Anfech-
tungsrecht - zum Ausdruck gelangte gesetzgeberische Anliegen hat auch in der
Neuregelung der Insolvenzaufrechnung seinen Niederschlag gefunden (BGHZ
137, 267, 290 f). Das Gesetz hat mit § 95 InsO die erleichterten Aufrech-
nungsmöglichkeiten des § 54 KO beseitigt, um die Vorzugsstellung "bestimmter
Gläubiger" abzubauen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140 f; Uhlenbruck, aaO).
d) Die vom Senat abgelehnte Auffassung befindet sich auch in einem
deutlichen Spannungsverhältnis zu Art. 33 Nr. 17 EGInsO. Durch diese Vor-
schrift hat der Gesetzgeber den § 455 BGB a.F. um einen zweiten Absatz er-
weitert und darin den Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite für nichtig erklärt
(jetzt: § 449 Abs. 3 BGB). Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz
Sicherungsformen von Konzerngesellschaften mit vergleichbarer, auf die Insol-
venz des Vertragspartners bezogener Funktion in so unterschiedlicher Weise
geregelt hat. Konzernverrechnungsklauseln dienen nämlich im Konzernaußen-
verhältnis ebenfalls der Besicherung von Warenkredit (H.P. Westermann WM
Sonderbeilage Nr. 2/1986, S. 2, 3; vgl. insoweit auch Hess, InsO § 94 Rn. 34,
35).
3. Obwohl die Befugnis zur Aufrechnung in der Insolvenz im wirtschaftli-
chen Ergebnis einem Pfandrecht oder einer Sicherungsabtretung und dem
hierdurch vermittelten Recht zur abgesonderten Befriedigung ähnelt (Paulus,
in: 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 765, 781;
ebenso bereits Jaeger, Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts 8. Aufl.
S. 125), können die genannten Rechtsinstitute in der Insolvenz nicht weitge-
hend gleich behandelt werden. Pfandrecht und Sicherungsabtretung räumen
dem Gläubiger des Schuldners Sicherungsrechte für eigene Forderungen ein;
demgegenüber gewährt die Konzernverrechnungsklausel die Aufrechnungsbe-
fugnis einem (Dritt-)Schuldner, damit dieser Forderungen des Insolvenzschuld-
ners nicht ausgleichen muß. Zudem regelt die Insolvenzordnung das Recht zur
Aufrechnung sowie die Sicherungsrechte und deren Verwertung streng ge-
trennt voneinander an ganz unterschiedlichen Stellen und in konstruktiv ver-
schiedener Weise. Es spricht nichts dafür, diese systematische Differenzierung
hier zu überspielen.
4. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Forderungen der
F. GmbH ist daher analog § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzulässig. Nach den
rechtsfehlerfreien und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 559 Abs. 2
ZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Aufrechnung
erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mit Schreiben vom 7. September
2001 - erklärt. Soweit die Beklagte mit der Revisionserwiderung vorträgt, "For-
derungserwerb und Aufrechnungserklärung" seien vor der Eröffnung des Ver-
fahrens erfolgt, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine
Stütze. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten
vom 29. Juni 2000 und vom 20. Juli 2000.
5. Danach bedarf die von den Parteien ebenfalls angesprochene Frage,
ob die Konzernverrechnungsklausel der Beklagten nach dem hier noch an-
wendbaren (Art. 229 § 5 EGBGB) Gesetz zur Regelung des Rechts der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise unwirksam ist, keiner
Entscheidung (ebenso wie in BGHZ 81, 15, 17 f).
III.
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 ZPO), soweit
diese den Zahlungsanspruch des Klägers abgewiesen haben. Der Senat kann
in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur Endent-
scheidung reif ist, und der Klage auch insoweit stattgeben.
Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB; die Beklagte hat mit Schreiben
vom 7. September 2001 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und die
der Antragstellung zu entnehmende Behauptung des Klägers, dieses Schrei-
ben spätestens am 10. September 2001 erhalten zu haben, nicht bestritten.
Der Senat hat den Klageantrag insoweit dahin ausgelegt, daß dem Zinsan-
spruch gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EGBGB für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anstelle des bis dahin maßgeblichen Basiszinssatzes nach § 1
Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zugrunde zu legen ist; einer
Angabe im Tenor bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 2
ZPO.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak