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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 209/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-

lassungsbeschwerde nach einem Wert von 29.058,64 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und

auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt kei-

ne grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Revisi-

on aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch

Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendi-

gung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2

BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil

die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen

noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin

und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts

besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der

Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher

zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch

den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden,

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weiterge-

henden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann