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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 65/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

29.049,41 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-

gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des recht-

lichen Gehörs unterlaufen. Es hat den neuen Vortrag des Klägers zur Person

des Anspruchstellers mit Recht nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des

nicht vor. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt weder erkennbar überse-

hen noch für unerheblich gehalten. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetra-

gen, er habe Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt.

Dieser Vortrag zur Person des Anspruchstellers war erheblich und nach dem

Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig. Darauf gestützt hat das

Landgericht angenommen, der Kläger habe die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG

versäumt.

Auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind nicht

erfüllt. Das Berufungsgericht hat eine Nachlässigkeit des Klägers mit Recht

bejaht. Nachdem die Frage, wer den Anspruch gegen die Versicherung erho-

ben hat, zuvor bereits mehrfach angesprochen worden war, hatte der Kläger

allen Anlaß, hierzu sorgfältig und unter Beachtung des § 138 Abs. 1 ZPO vor-

zutragen. Auf die Ausführungen des Landgerichts Münster im Urteil vom 9.

März 2000 durfte er sich nicht verlassen, zumal es sich insoweit ersichtlich um

Hilfserwägungen handelt. Auch hätte bereits die Berufungsbegründung Ausfüh-

rungen zu § 531 Abs. 2 ZPO enthalten müssen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4

ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann