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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 65/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
29.049,41 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-
gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des recht-
lichen Gehörs unterlaufen. Es hat den neuen Vortrag des Klägers zur Person
des Anspruchstellers mit Recht nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des
§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen
nicht vor. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt weder erkennbar überse-
hen noch für unerheblich gehalten. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetra-
gen, er habe Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt.
Dieser Vortrag zur Person des Anspruchstellers war erheblich und nach dem
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig. Darauf gestützt hat das
Landgericht angenommen, der Kläger habe die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG
versäumt.
Auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind nicht
erfüllt. Das Berufungsgericht hat eine Nachlässigkeit des Klägers mit Recht
bejaht. Nachdem die Frage, wer den Anspruch gegen die Versicherung erho-
ben hat, zuvor bereits mehrfach angesprochen worden war, hatte der Kläger
allen Anlaß, hierzu sorgfältig und unter Beachtung des § 138 Abs. 1 ZPO vor-
zutragen. Auf die Ausführungen des Landgerichts Münster im Urteil vom 9.
März 2000 durfte er sich nicht verlassen, zumal es sich insoweit ersichtlich um
Hilfserwägungen handelt. Auch hätte bereits die Berufungsbegründung Ausfüh-
rungen zu § 531 Abs. 2 ZPO enthalten müssen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann