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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 91/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-

le vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-

nem Wert von 280.441,72 Euro.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des

§ 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grund-

sätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung

hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige

und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel-

zahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Die vom Kläger aufgewor-

fene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten

Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des

§ 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen

Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann