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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – V ZR 93/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 22. April 2005 gegen

die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 17. Februar

2005 gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung.

Gründe

Der Streitwert für die Klage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des

herausverlangten Grundstücks K. -H. -Straße 24

in M. (§§ 3, 6

ZPO); diesen hat der Senat auf 452.500.- € (= 885.00 0.- DM) geschätzt.

Demgemäß war der Streitwert für alle Instanzen entsprechend festzusetzen

(§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. = § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n.F.). Die

von der Beklagten beabsichtigte Widerklage

ist dabei unberücksichtigt

geblieben.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen findet die für Herausgabe-

ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen geltende Sondervorschrift des

§ 16 Abs. 2 GKG a.F. (§ 41 Abs. 2 GKG n.F.) hier keine Anwendung. Die

Beklagte hat sich gegen den Herausgabeanspruch nämlich nicht unter Hinweis

auf ein bestehendes Miet-, Pacht oder ähnliches Nutzungsverhältnis verteidigt.

Sie hat vielmehr eingewandt, daß ihr ein Anspruch auf Übereignung des

Grundstücks zustehe, weil ihr verstorbener Lebensgefährte im Hinblick auf den

beabsichtigten und mit den Klägern (wenn auch formlos) vereinbarten Erwerb

des Grundstücks bereits mehr als 1,3 Mio. DM an die Kläger geleistet habe.

Sowohl der Sache nach als auch in wirtschaftlicher Hinsicht haben die Parteien

somit um das Eigentum an dem Grundstück gestritten.

Wenzel

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann