BGH Beschluss vom 02.06.2005 – V ZR 93/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 22. April 2005 gegen
die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 17. Februar
2005 gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung.
Gründe
Der Streitwert für die Klage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des
herausverlangten Grundstücks K. -H. -Straße 24
in M. (§§ 3, 6
ZPO); diesen hat der Senat auf 452.500.- € (= 885.00 0.- DM) geschätzt.
Demgemäß war der Streitwert für alle Instanzen entsprechend festzusetzen
(§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. = § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n.F.). Die
von der Beklagten beabsichtigte Widerklage
ist dabei unberücksichtigt
geblieben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen findet die für Herausgabe-
ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen geltende Sondervorschrift des
§ 16 Abs. 2 GKG a.F. (§ 41 Abs. 2 GKG n.F.) hier keine Anwendung. Die
Beklagte hat sich gegen den Herausgabeanspruch nämlich nicht unter Hinweis
auf ein bestehendes Miet-, Pacht oder ähnliches Nutzungsverhältnis verteidigt.
Sie hat vielmehr eingewandt, daß ihr ein Anspruch auf Übereignung des
Grundstücks zustehe, weil ihr verstorbener Lebensgefährte im Hinblick auf den
beabsichtigten und mit den Klägern (wenn auch formlos) vereinbarten Erwerb
des Grundstücks bereits mehr als 1,3 Mio. DM an die Kläger geleistet habe.
Sowohl der Sache nach als auch in wirtschaftlicher Hinsicht haben die Parteien
somit um das Eigentum an dem Grundstück gestritten.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann