BGH Beschluss vom 06.06.2005 – II ZR 313/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
19. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die
der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, in
vielfacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103
GG) in entscheidungserheblicher Weise kraß verletzt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht
des Berufungsgerichts, bei der Feststellung, ob Pflichtverletzungen des Beklag-
ten den Konkurs der Gemeinschuldnerin herbeigeführt haben, handele es sich
um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die zur Schätzung gemäß
§ 287 ZPO berechtige, rechtsfehlerhaft ist. Haftungsgrund für den Schaden des
Klägers (= Inanspruchnahme aus der Bürgschaft) ist die schuldhafte Herbeifüh-
rung des Konkurses der Gemeinschuldnerin. Damit gehören etwaige Pflichtver-
letzungen des Beklagten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der
Kläger, wie das Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zutref-
fend erkannt hat, gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts dar-
legen und beweisen muß.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe