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BGH Beschluss vom 06.06.2005 – II ZR 313/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

19. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat

des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde, auf die

der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht rügt, in

vielfacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103

GG) in entscheidungserheblicher Weise kraß verletzt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht

des Berufungsgerichts, bei der Feststellung, ob Pflichtverletzungen des Beklag-

ten den Konkurs der Gemeinschuldnerin herbeigeführt haben, handele es sich

um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die zur Schätzung gemäß

§ 287 ZPO berechtige, rechtsfehlerhaft ist. Haftungsgrund für den Schaden des

Klägers (= Inanspruchnahme aus der Bürgschaft) ist die schuldhafte Herbeifüh-

rung des Konkurses der Gemeinschuldnerin. Damit gehören etwaige Pflichtver-

letzungen des Beklagten zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der

Kläger, wie das Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zutref-

fend erkannt hat, gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts dar-

legen und beweisen muß.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe