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BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 109/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 17. November 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zu-
treffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der
Anklage erfaßt.
Soweit die Jugendkammer bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen
beziffert hat (UA S. 14), war dies weder erforderlich, noch angebracht. Die in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzöge-
rung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation
(NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von
"Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungs-
recht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt
bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungs-
gründe ausgedehnt werden sollte.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert