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BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 145/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
des schweren Raubes beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember
2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten
jeweils des schweren Raubes schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der
Strafaussprüche.
Die gegen den Angeklagten E. verhängte Freiheitsstrafe von drei
Jahren, acht Monaten und zwei Wochen, die wegen des vorgenommenen Här-
teausgleichs, auch soweit sie nach Wochen bemessen ist, mit § 39 StGB in
Einklang steht, ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (zu
dessen Anwendbarkeit vgl. Senat StV 2005, 75 zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt).
Die gegen die Angeklagten El. (zwei Jahre und sechs Monate),
D. (zwei Jahre und drei Monate) und S. (zwei Jahre und drei
Monate) verhängten Jugendstrafen können ebenfalls bestehen bleiben. Die
Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld der Angeklagten jeweils
Jugendstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) und dabei die
tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) berücksichtigt. Angesichts des verbleibenden Verbre-
chens des schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) kann
der Senat ausschließen, daß die Jugendkammer ohne zusätzliche Berücksich-
tigung des im Vergleich dazu minder schweren Vergehens, das nach den Fest-
stellungen zudem durch Verabreichung nur eines Fußtrittes verwirklicht wurde,
bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Entscheidung getroffen hätte. Da die
Jugendkammer die gefährliche Körperverletzung bei den konkreten Strafzu-
messungen nicht angeführt hat, kann der Senat ferner ausschließen, daß die
Höhe der Jugendstrafen jeweils auf der tateinheitlichen Verurteilung beruht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Beschrän-
kung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs der Rechtsmittel ist die Be-
lastung der Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revi-
sionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert