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BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 145/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 145/05

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 gemäß

§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

des schweren Raubes beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Dezember

2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten

jeweils des schweren Raubes schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der

Strafaussprüche.

Die gegen den Angeklagten E. verhängte Freiheitsstrafe von drei

Jahren, acht Monaten und zwei Wochen, die wegen des vorgenommenen Här-

teausgleichs, auch soweit sie nach Wochen bemessen ist, mit § 39 StGB in

Einklang steht, ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (zu

dessen Anwendbarkeit vgl. Senat StV 2005, 75 zur Veröffentlichung in BGHSt

bestimmt).

Die gegen die Angeklagten El. (zwei Jahre und sechs Monate),

D. (zwei Jahre und drei Monate) und S. (zwei Jahre und drei

Monate) verhängten Jugendstrafen können ebenfalls bestehen bleiben. Die

Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld der Angeklagten jeweils

Jugendstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) und dabei die

tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1,

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) berücksichtigt. Angesichts des verbleibenden Verbre-

chens des schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) kann

der Senat ausschließen, daß die Jugendkammer ohne zusätzliche Berücksich-

tigung des im Vergleich dazu minder schweren Vergehens, das nach den Fest-

stellungen zudem durch Verabreichung nur eines Fußtrittes verwirklicht wurde,

bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Entscheidung getroffen hätte. Da die

Jugendkammer die gefährliche Körperverletzung bei den konkreten Strafzu-

messungen nicht angeführt hat, kann der Senat ferner ausschließen, daß die

Höhe der Jugendstrafen jeweils auf der tateinheitlichen Verurteilung beruht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Beschrän-

kung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs der Rechtsmittel ist die Be-

lastung der Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revi-

sionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert