BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 154/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 154/05 vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, daß der Angeklagte
- des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung
- sowie des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffen- den Fällen in Tateinheit mit versuchtem Totschlag jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert