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BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 163/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 163/05

vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räu- berischen Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Führen einer Schußwaf- fe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert