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BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 169/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 169/05

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juni

2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 13. Oktober 2004 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen

Körperverletzung verurteilt wurde,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer

Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperver-

letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ver-

urteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die

Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur gefährlichen

Körperverletzung und der Gesamtstrafe; im übrigen erweisen sich die Verfah-

rensrüge und die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe als unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverlet-

zung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstan-

det zu Recht, daß sich den Urteilsgründen das vom Landgericht angenommene

gemeinschaftliche Hervorrufen des Tatentschlusses nicht hinreichend sicher

entnehmen läßt.

Hierzu wäre die Feststellung eines Verhaltens des Angeklagten erforder-

lich gewesen, mit dem dieser dazu beigetragen hat, den Angestifteten zu sei-

ner Tat zu bestimmen. Daß er neben dem Mitangeklagten A. stand, als die-

ser den Mitangeklagten S. aufforderte, etwas gegen den Vollzugsbe-

amten zu unternehmen, und dies "aufgenommen" und "gebilligt" hat (UA S. 16),

reicht hierfür nicht. Zwar könnte sich im Einzelfall durchaus aus den Umstän-

den ergeben, daß sich der Angeklagte bewußt neben A. gestellt hatte, um

dessen Aufforderung zu bekräftigen, doch würde dies voraussetzen, daß er

schon vorher von der beabsichtigten Aufforderung gewußt hat. Dies ist indes

nicht festgestellt.

2. Dagegen begegnet der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 keinen

rechtlichen Bedenken. Auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen ha-

ben letztlich Bestand.

Die Jugendkammer hat sich zwar einerseits bemüßigt gefühlt, in den Ur-

teilsgründen der Staatsanwaltschaft in ungewöhnlicher Form Vorhaltungen

über die Art und Dauer des Ermittlungsverfahrens zu machen (UA S. 18), doch

ist sie andererseits der bei Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne

des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bestehenden Verpflichtung, das Maß der gebote-

nen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit den tatsächlich

verhängten Einzelstrafen ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BVerfG

NStZ 1997, 591; Senat BGHSt 45, 308, 309 f.; NStZ 2003, 601), nicht nachge-

kommen. Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Besonderheiten

ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auf die Höhe dieser Einzelstrafen

ausgewirkt hat. Denn aus der Formulierung der Strafzumessungserwägungen

und der Verhängung von sonst nicht erklärlich milden Strafen ergibt sich, daß

die Strafen im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung deutlich und angemes-

sen herabgesetzt worden sind.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert