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BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 4 StR 173/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2005 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme derje-
nigen zur Schuldfähigkeit, aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe)
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Auf-
hebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zunächst geprüft, ob all-
gemeine Strafmilderungsgründe die Annahme minder schwerer Fälle nach §
177 Abs. 2 StGB a.F. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf
Jahre) rechtfertigen. Dies hat es jeweils für sich gesehen mit rechtsfehlerfreier
Begründung verneint. Im Anschluß hat es die Anwendbarkeit des § 46 a StGB
bejaht, von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Be-
messung der Einzelstrafen den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-
men des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf
Jahren und drei Monaten) zugrunde gelegt. Hierbei hat das Landgericht jedoch
– wie die Revision zu Recht rügt - nicht bedacht, daß das Vorliegen eines ver-
typten Strafmilderungsgrundes bereits für sich allein oder – was hier aus-
schließlich in Betracht kommt - zusammen mit den festgestellten sonstigen Mil-
derungsgründen einen minder schweren Fall begründen kann (st. Rspr., vgl.
nur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 50 Rdn. 4 ff.).
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt dem Antrag des Generalbundesan-
walts entsprechend zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht
mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß der Mangel sich zum Nachteil
des Angeklagten auf die Bemessung der verhängten Einzelstrafen und der Ge-
samtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe keinen näheren Aufschluß
darüber geben, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Angeklagte
dem Tatopfer gegenüber um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann