Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.06.2005 – 4 StR 191/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2

StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Rostock vom 22. Dezember 2004 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob bei einer Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren und sechs Monaten be-

reits die zeitweise Nichtförderung des Verfahrens während des Zwischenver-

fahrens nach Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Rostock

die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu rechtfertigen vermag, bedarf hier keiner Entschei-

dung, da die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-

ren einer Schußwaffe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten jedenfalls - auch in Anbetracht der für sich gesehen teilweise nicht

unbedenklichen Strafschärfungserwägung (vgl. UA 18 2. Absatz a.E.) – ange-

messen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl. hierzu BGH, Beschl. vom

17. März 2005 – 3 StR191/05).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann