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BGH Beschluß vom 08.06.2005 – 2 StR 118/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 118/05

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2005 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 10. November 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-

schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in einem Fall und schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revi-

sion hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte,

zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet, weil der den Vorsitzenden der

Jugendschutzkammer betreffende zweite Befangenheitsantrag des Angeklag-

ten zu Unrecht verworfen worden ist.

1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beiden ersten Hauptverhandlungstage waren auf Dienstag,

2. November 2004 und Montag, 8. November 2004 terminiert. Am Freitag,

29. Oktober 2004, teilte der Vorsitzende dem Wahlverteidiger des Angeklagten

mit, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zur Glaubwür-

digkeit der Nebenklägerin S.B. sei eingegangen. Von der Beauftragung der

Sachverständigen erfuhr der Verteidiger erstmals durch diese Mitteilung; das

61 Seiten umfassende Gutachten lag ihm im Laufe des Vormittags des

29. Oktober 2004 vor. In einem um die Mittagszeit desselben Tags geführten

Telefongespräch teilte der Verteidiger dem Vorsitzenden mit, er müsse das

Gutachten mit seinem - bestreitenden - Mandanten besprechen. Am 29. und

30. Oktober 2004 müsse er an einem auswärtigen Fachlehrgang teilnehmen.

Im Hinblick darauf, daß Montag, 1. November 2004, ein Feiertag und eine Be-

sprechung nicht mehr möglich sei, beantragte er, den Beginn der Hauptver-

handlung vom 2. November 2004 um sechs Tage auf den (als Verhandlungs-

termin bereits vorgesehenen) 8. November 2004 zu verschieben. Dies lehnte

der Vorsitzende unter Hinweis auf die Terminierung der Kammer ab, bot aber

an, den Beginn der Sitzung am 2. November um 30 Minuten zu verschieben,

um dem Angeklagten Gelegenheit zur Besprechung mit seinem Verteidiger zu

geben. Der Verteidiger beantragte daraufhin mit Telefax vom 29. Oktober 2004

nochmals die Aussetzung der Hauptverhandlung "gem. § 265 Abs. 4 StPO bis

zum 8. November 2004".

In der am 2. November 2004 begonnenen Hauptverhandlung wies die

Strafkammer den Aussetzungsantrag zurück. In der Beschlußbegründung führ-

te sie aus, es sei bereits vor der Terminierung mit dem Verteidiger über die

mögliche Straferwartung nach einem Geständnis des Angeklagten gesprochen

worden. In der Folge habe dieser die Tatvorwürfe bestritten; sein Verteidiger

habe die Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Nebenklä-

gerin S.B. beantragt. Der Angeklagte habe daher mit dem kurzfristigen Eingang

des vorbereitenden Gutachtens rechnen und sich darauf einstellen müssen.

Der Verteidiger habe das Gutachten wie die Berufsrichter am 1. November

2004 lesen können. Die Vernehmung der Sachverständigen sei nicht für den

ersten Verhandlungstag vorgesehen. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung

sei daher nicht geboten.

Rechtsanwalt K. als Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin,

ihm Gelegenheit zu geben, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Be-

fangenheit des Vorsitzenden und der beisitzenden Berufsrichterin vorzubrin-

gen, welches bereits vorbereitet sei. Er wurde vom Vorsitzenden darauf ver-

wiesen, daß das Ablehnungsgesuch in einer Sitzungspause bei der Geschäfts-

stelle abzugeben sei; aus der Verzögerung würden dem Angeklagten keine

Nachteile entstehen.

Der Verteidiger beantragte eine kurze Unterbrechung der Hauptverhand-

lung, um das Ablehnungsgesuch zur Geschäftsstelle zu bringen, und machte

Anstalten, die Robe abzulegen und den Sitzungssaal zu verlassen. Hierauf

verfügte der Vorsitzende, der Unterbrechungsantrag werde abgelehnt. Er ord-

nete dem Angeklagten Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger bei und belehrte

diesen über die mögliche Kostenfolge gemäß § 145 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwalt K. beantragte nun erneut eine Unterbrechung der Haupt-

verhandlung, um ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden vor-

zubereiten. Hierauf verfügte der Vorsitzende:

"Auch dieses Gesuch wird abgelehnt. Ablehnungsgründe sind ohnehin

zusammenfassend vorzutragen, und das Ablehnungsverfahren findet außer-

halb der Hauptverhandlung statt."

Der Vorsitzende erklärte überdies an den Verteidiger gewandt, dieser

wolle mit dem Ablehnungsgesuch "offenbar nur Sand ins Getriebe streuen".

Sodann entzog er dem Verteidiger das Wort; die Hauptverhandlung nahm ihren

Fortgang. Der Angeklagte äußerte sich zur Sache nicht. In einer um 12.00 Uhr

verfügten 10-minütigen Sitzungspause reichte Rechtsanwalt K. das vorbereite-

te erste Ablehnungsgesuch gegen beide Berufsrichter der Kammer sowie ein

weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden bei der Geschäftsstelle

ein. Die Begründung des letzteren führte aus, die Äußerung des Vorsitzenden,

der Verteidiger wolle mit dem Befangenheitsantrag ohnehin nur Sand ins Ge-

triebe streuen, sei unsachlich und unangemessen gewesen. Sie gebe zu er-

kennen, daß der Vorsitzende der Wahrnehmung prozessualer Rechte des An-

geklagten grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. Die Ablehnungsgesuche

wurden durch Beschlüsse vom 5. November 2004 zurückgewiesen, die ohne

Mitwirkung der abgelehnten Richter ergingen.

In den Gründen des das erste Gesuch zurückweisenden Beschlusses

führte das Landgericht aus, das Befangenheitsgesuch sei offenbar vorgefertigt,

auf sieben Seiten begründet und maschinenschriftlich abgefaßt gewesen. Es

richte sich gegen eine Sachentscheidung der Kammer, was regelmäßig eine

Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könne. Die Aussetzung der

Hauptverhandlung sei zu Recht abgelehnt worden; der Angeklagte habe aus-

reichend Zeit gehabt, sich bis zur Vernehmung der Sachverständigen mit dem

vorläufigen Gutachten auseinander zu setzen.

Die Gründe des Beschlusses, durch den das zweite Ablehnungsgesuch

zurückgewiesen wurde, führten aus, nach dem Verfahrensablauf sei für den

Angeklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, daß sich die Äußerung des

Vorsitzenden, der Verteidiger wolle "nur Sand ins Getriebe streuen", allein auf

das prozeßordnungswidrige Verhalten des Verteidigers bezog.

2. Jedenfalls das zweite Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der

Kammer ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Se-

nat ausgeführt hat, zu Unrecht verworfen worden.

a) Das Prozeßverhalten des Verteidigers zu Beginn der Hauptverhand-

lung am 2. November 2004 war weder rechtsmißbräuchlich noch lag es objektiv

aus Sicht des Angeklagten fern. Hierzu zählte namentlich auch die Anbringung

des ersten Ablehnungsgesuchs in Form eines vorbereiteten Schriftsatzes. Der

wiederholte Hinweis hierauf in den Entscheidungen des Kammervorsitzenden

und der über seine Ablehnung entscheidenden Kammer legt die Annahme na-

he, die Vorbereitung des Ablehnungsgesuchs sei als mißbräuchlich angesehen

worden. Das trifft aber nicht zu. Nach der bereits am 29. Oktober 2004 münd-

lich erklärten Weigerung des Vorsitzenden, den Hauptverhandlungstermin vom

2. November 2004 aufzuheben, und angesichts des Umstands, daß die bean-

tragte Terminsaufhebung tatsächlich auch nicht erfolgt war, konnte der Vertei-

diger davon ausgehen, daß sein schriftlich gestellter Antrag in der Hauptver-

handlung zurückgewiesen werden würde. Es stand ihm frei, für diesen - zutref-

fend erwarteten - Fall vorsorglich einen Antrag gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1

StPO vorzubereiten.

b) Der Versuch des Verteidigers, eine Unterbrechung der Hauptverhand-

lung durch Verlassen des Sitzungssaals zu erzwingen, war zwar nicht pro-

zeßordnungsgemäß. Bei der Beurteilung waren aber Zweck und Anlaß dieses

Verhaltens zu berücksichtigen. Vorangegangen war die Weigerung des Vorsit-

zenden, ein Ablehnungsgesuch in der Hauptverhandlung entgegenzunehmen.

Die von ihm hierfür gegebene Begründung verkannte die Rechtslage. Dies wird

auch durch den Hinweis der Nebenklägervertreterin im Revisionsverfahren

bestätigt, wonach es "mehrjährige Praxis" bei Strafkammern des Landgerichts

Bonn sei, die Stellung von Befangenheitsgesuchen in der Hauptverhandlung

nur im Einzelfall nach Ermessen zuzulassen. Eine solche Praxis verstößt aber

gegen § 26 Abs. 1 StPO. Es gehört, worauf der Generalbundesanwalt zutref-

fend hingewiesen hat, zu den grundlegenden Rechten eines Angeklagten, in

einer laufenden Hauptverhandlung sachdienliche Anträge zu seiner Verteidi-

gung zu stellen. Das Recht, Befangenheitsgesuche in der Hauptverhandlung

zu stellen, ist zwar im Rahmen der Sachleitung des Vorsitzenden auszuüben,

kann dem Angeklagten aber nicht durch Verweis auf die Möglichkeit des § 26

Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, gänzlich genommen werden. Es steht dem Ange-

klagten vielmehr frei zu entscheiden, ob er das Gesuch in der Hauptverhand-

lung vorbringen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären will.

c) Der Vorwurf des Vorsitzenden an den Verteidiger, dieser wolle mit der

Stellung des Befangenheitsantrags ohnehin "nur Sand ins Getriebe streuen",

war daher sachlich nicht veranlaßt. Hierdurch konnte bei dem Angeklagten die

Befürchtung entstehen, die Ausübung seines Verteidigungsrechts werde von

dem Vorsitzenden als mißbräuchliche Behinderung des erwarteten Verfah-

rensgangs angesehen. Zwar begründen bloße Verfahrensverstöße oder

unzutreffende Rechtsansichten in der Regel nicht die Besorgnis der Befangen-

heit; auch nicht erst im Verfahren entstandene Spannungen zwischen Richtern

und Verteidigern (BGH NJW 1998, 2458, 2459 - in BGHSt 44, 26 ff. nicht abge-

druckt; BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 5 StR 380/04). Anders ist es

aber, wenn ein in Verteidigungsrechte des Angeklagten eingreifendes Verhal-

ten des Richters einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Pfeiffer in KK-

StPO 5. Aufl. § 24 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 17) oder

wenn ein Richter auf berechtigte Anliegen eines Verteidigers unangemessen

reagiert

(vgl.

etwa BGH StV 1993, 339; 1995, 396). So lag es hier. Auf die subjektive Über-

zeugung des Richters von seiner Unparteilichkeit kommt es hierbei nicht an (st.

Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 6 m.w.N.).

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