Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 08.06.2005 – IV ZR 87/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 21. Januar 2004 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht

konnte das nachträgliche Bestreiten des Beklagten als

rechtsmißbräuchlich ansehen, weil es (nach dem vorher-

gehenden Vortrag des Beklagten zur Anlage K 1 und sei-

ner Begründung für das Bestreiten) ohne greifbare An-

haltspunkte willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins

Blaue

hinein", erfolgte

(vgl. BGH, Urteile

vom

8. November 1995 - VIII ZR 227/94 - VersR 1995, 1169

unter III; vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-

RR 2003, 69 unter II 2 b). Von einer näheren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Bekagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.564 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke