BGH Urteile vom 08.06.2005 – IV ZR 87/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 21. Januar 2004 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht
konnte das nachträgliche Bestreiten des Beklagten als
rechtsmißbräuchlich ansehen, weil es (nach dem vorher-
gehenden Vortrag des Beklagten zur Anlage K 1 und sei-
ner Begründung für das Bestreiten) ohne greifbare An-
haltspunkte willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins
Blaue
hinein", erfolgte
(vgl. BGH, Urteile
vom
8. November 1995 - VIII ZR 227/94 - VersR 1995, 1169
unter III; vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-
RR 2003, 69 unter II 2 b). Von einer näheren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Bekagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.564 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke