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BGH Beschluss vom 08.06.2005 – V ZB 92/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 92/05
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
über das im Grundbuch von Armenhof des Amtsgerichts Fulda unter laufender
Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück
Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2005 durch den Vizepräsi-
denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Verfahren V ZB 92/05 und V ZB 93/05 werden verbunden.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom
21. März und vom 2. Mai 2005, die in den Schreiben der Rechtsbeschwerdefüh-
rer zu 1 bis 3 vom 19. April 2005 sowie vom 1. und 6. Mai 2005 sowie vom
8. Juni 2005 zu sehen sind, werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als
unzulässig verworfen, weil sie in den angefochtenen Beschlüssen nicht zugelas-
sen worden sind (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, ihnen Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus dem vorgenannten Grund keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
Satz 1 ZPO).
Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, den Vollzug des Zuschlagsbeschlusses
vom 10. Februar 2005 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die
Rechtsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02,
NJW 2002, 1658).
Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 7.669,38 € fest gesetzt.
Wenzel
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann