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BGH Beschluss vom 08.06.2005 – V ZB 92/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 92/05

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

über das im Grundbuch von Armenhof des Amtsgerichts Fulda unter laufender

Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück

Beteiligte:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2005 durch den Vizepräsi-

denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Verfahren V ZB 92/05 und V ZB 93/05 werden verbunden.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom

21. März und vom 2. Mai 2005, die in den Schreiben der Rechtsbeschwerdefüh-

rer zu 1 bis 3 vom 19. April 2005 sowie vom 1. und 6. Mai 2005 sowie vom

8. Juni 2005 zu sehen sind, werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als

unzulässig verworfen, weil sie in den angefochtenen Beschlüssen nicht zugelas-

sen worden sind (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, ihnen Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung aus dem vorgenannten Grund keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, den Vollzug des Zuschlagsbeschlusses

vom 10. Februar 2005 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die

Rechtsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02,

NJW 2002, 1658).

Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 7.669,38 € fest gesetzt.

Wenzel

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann