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BGH Beschluss vom 09.06.2005 – 4 StR 534/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 534/04

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 19. Mai 2004 aufgehoben, je-

doch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjeni-

gen zu den Tatzeiten aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei

Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hat der An-

geklagte seine am 19. Januar 1987 geborene Enkeltochter Alexandra, die in

seinem Haushalt lebte und seiner Obhut anvertraut war, in zwei Fällen sexuell

mißbraucht und in einem Fall dies versucht. Die Urteilsgründe belegen jedoch

nicht zweifelsfrei, daß die Taten zum Nachteil eines Kindes begangen worden

sind. Zur Tatzeit hat die Jugendschutzkammer lediglich ausgeführt, daß sich

die drei Taten jeweils an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum

zugetragen hätten; den Tatzeitraum hat sie dahingehend beschrieben, daß im

Sommer 1998 sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber Alexandra be-

gonnen hätten, die sich bis zu ihrem Auszug im Mai 2001 fortgesetzt hätten

[UA 5, 6]. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter

rechtsfehlerhaft Taten, die nach dem 14. Geburtstag Alexandras begangen

worden sind, als Mißbrauch eines Kindes gewertet hat. Es bedarf daher inso-

weit neuer Feststellungen.

Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung herausstellen, daß eine

oder mehrere der festgestellten Taten zu einem Zeitpunkt begangen worden

sind, zu dem das Tatopfer das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte, wird die

Jugendschutzkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten

bzw. vollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu prüfen ha-

ben.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann