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BGH Beschluss vom 09.06.2005 – 4 StR 534/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 19. Mai 2004 aufgehoben, je-
doch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjeni-
gen zu den Tatzeiten aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei
Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hat der An-
geklagte seine am 19. Januar 1987 geborene Enkeltochter Alexandra, die in
seinem Haushalt lebte und seiner Obhut anvertraut war, in zwei Fällen sexuell
mißbraucht und in einem Fall dies versucht. Die Urteilsgründe belegen jedoch
nicht zweifelsfrei, daß die Taten zum Nachteil eines Kindes begangen worden
sind. Zur Tatzeit hat die Jugendschutzkammer lediglich ausgeführt, daß sich
die drei Taten jeweils an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum
zugetragen hätten; den Tatzeitraum hat sie dahingehend beschrieben, daß im
Sommer 1998 sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber Alexandra be-
gonnen hätten, die sich bis zu ihrem Auszug im Mai 2001 fortgesetzt hätten
[UA 5, 6]. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter
rechtsfehlerhaft Taten, die nach dem 14. Geburtstag Alexandras begangen
worden sind, als Mißbrauch eines Kindes gewertet hat. Es bedarf daher inso-
weit neuer Feststellungen.
Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung herausstellen, daß eine
oder mehrere der festgestellten Taten zu einem Zeitpunkt begangen worden
sind, zu dem das Tatopfer das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte, wird die
Jugendschutzkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten
bzw. vollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu prüfen ha-
ben.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann