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BGH Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 135/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 135/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 30. September 2004 bleibt aufrechterhal-

ten.

Die Kläger tragen auch die Kosten des weiteren Verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessen-

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ten eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie

unterhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. Anrufe,

die über diese Nummern bei ihr eingehen, leitet sie unmittelbar an mit ihr ver-

traglich verbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem

Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrech-

nung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deut-

sche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die Beklagte leitet diese Beträge

je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von de-

nen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeit-

abhängige Nutzungsgebühr erhält.

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Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben die Beklag-

te auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte

biete eine unzulässige Rechtsberatung an. Darüber hinaus verstoße das Sys-

tem der allein zeitabhängigen Vergütung gegen zwingendes Gebührenrecht

und sei daher wettbewerbswidrig.

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Die Kläger haben zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für rechtsanwaltliche Beratung zu einem Preis von 3,63 DM pro Mi- nute unter einer „0190...“ Telefonnummer zu werben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung

der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Kla-

geabweisungsantrag weiter. Der Senat hat das angefochtene Urteil mit Ver-

säumnisurteil vom 30. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch beantragen die Kläger, das Ver-

säumnisurteil aufzuheben und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Einwände, die die Kläger gegen das Versäumnisurteil des Senats vor-

bringen, sind unbegründet.

1. Der Umstand, dass die Kläger ihren Einspruch nicht in der Einspruchs-

frist oder in verlängerter Frist begründet haben (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 und 2

ZPO), ist in der Revisionsinstanz ohne Bedeutung. Wird der Einspruch inner-

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halb dieser Frist nicht begründet, wird er nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 7.4.1992

XI ZR 71/91, NJW-RR 1992, 957 m.w.N.). Die Folge ist lediglich, dass in den

Tatsacheninstanzen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückge-

wiesen werden können, wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung

des Einspruchs vorgebracht werden. In der Revisionsinstanz bleiben auch Ge-

genrügen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 557 Rdn. 12).

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2. Der sachlich-rechtliche Einwand, den die Kläger mit dem Einspruch

vorgebracht haben, ist unbegründet. Sie gehen davon aus, dass es sich bei den

Mindestbeträgen, die sich aus § 13 Abs. 2 RVG (früher § 11 Abs. 2 BRAGO)

und aus dem Gebührenrahmen des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 RVG (Be-

ratungsgebühr: VV 2101) ergeben, um absolute Mindestbeträge handelt, die

auch im Rahmen einer Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden dür-

fen. Dies trifft nicht zu. Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es

sich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze

für die gesetzlichen Gebühren. Dies bedeutet, dass auch Bruchteile der vollen

Gebühren den Mindestbetrag von 10 € nicht unterschreit en dürfen (so aus-

drücklich Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 13 Rdn. 12; vgl. ferner

Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 11 Rdn. 15; Römermann in

Hartung/Römermann, RVG, § 13 Rdn. 17 u. 18). § 11 Abs. 2 RVG enthält da-

gegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung. Für die Pa-

rallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil

„Steuerberater-Hotline“ bereits entschieden

(BGH, Urt. v. 30.9.2004

I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602).

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -