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BGH Urteil vom 30.09.2004 – I ZR 89/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 30. September 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Steuerberater-Hotline

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; StBerG §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1; StBGebV §§ 4, 13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) § 45 Abs. 4 Satz 1

a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende Be- ratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steu- erberater geschlossen und nicht mit dem – zur Steuerberatung nicht befugten – Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es nicht gegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür eine im Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart.

BGH, Urt. v. 30. September 2004 – I ZR 89/02 – Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Han-

delssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2000 abgeän-

dert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte unterhält und bewirbt einen Telefonanschluß, über den Interes-

senten gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten können. Zur Durchfüh-

rung der Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die über die in der Werbung an-

gegebene 0190er-Telefonnummer bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertrag-

lich verbundene Steuerberater weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber

des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den

Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom

2,48 DM an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenom-

menen Beträge leitet die Beklagte je nach Gesprächsaufkommen an die beteilig-

ten Steuerberater weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teil-

nahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält.

Die Klägerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die bean-

standete Telefonberatung verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG)

und die Gebührenverordnung für Steuerberater (StBGebV). Sie hat im Verhalten

der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen und sie auf

Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu ei- nem Minutenpreis von 3,63 DM für den Anrufer per Telefon/Hotline an- zubieten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin MMR

2001, 61 = DStRE 2000, 613). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-

ben (KG MMR 2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316).

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat – noch vor der erst später ergangenen Se-

natsentscheidung „Anwalts-Hotline“ (BGHZ 152, 153) – in dem beanstandeten An-

gebot einen Verstoß der mitwirkenden Steuerberater gegen die Gebührenregelun-

Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) gesehen und

der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichts-

punkt des Rechtsbruchs aus § 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begründung hat es

ausgeführt:

Die Beklagte fördere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich

an der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da

die Gefahr bestehe, daß die gesetzlichen Gebühren unter- oder überschritten und

nicht geschuldete Gebühren erhoben würden. Die Steuerberatervergütungsver-

ordnung sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden.

Die Erhebung einer Zeitgebühr nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV komme für eine

telefonische Beratung nicht in Betracht. Außerdem dürfe die in der Verordnung

vorgesehene Zeitgebühr die Vergütungssätze der Verordnung nicht unter-, son-

dern nur überschreiten (§ 4 StBGebV). Im übrigen sei nicht gewährleistet, daß die

Rahmengebühr des § 13 Satz 2 StBGebV in Höhe von 37,50 DM bis 90 DM je an-

gefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht un-

terschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespräch unter zehn Minuten, werde die

Mindestzeitgebühr des § 13 Satz 2 StBGebV nicht erreicht. Auch das Gebot der

Angemessenheit der Gebühren aus § 64 Abs. 1 StBerG und § 45 Abs. 4 Satz 1

BOStB könne ein Unterschreiten der Gebühren nicht rechtfertigen, da die bei der

Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Umstände wie der Wert des Objekts,

die Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden

Zeitabrechnung unberücksichtigt blieben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-

folg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

Das von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar.

1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

(vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG

Rdn. 3.33; Bergmann in Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 275). Insofern hat sich

gegenüber der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsge-

richt zu Recht abgestellt hat, nichts geändert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. – Apo-

theken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung für die Dienstlei-

stung einer Steuerberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes Wettbewerbs-

verhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden Verbandes

gestellt.

2.

In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer

verbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Klägerin steht daher kein Unterlas-

sungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1

StBerG zu.

Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung, aber zutreffend, aber

davon aus, daß bei dem beanstandeten Geschäftsmodell der Beklagten der Ver-

trag über die Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils

telefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei

der Beratung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Steu-

erberater erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den äußeren Umständen

zweifelhaft, zwischen wem der Vertrag über die Erbringung der Steuerberatungs-

leistung geschlossen werden soll. Für den Vertragsschluß mit dem telefonisch be-

ratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, daß der Wille der

vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefähr-

dende Gestaltung gerichtet ist.

Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluß mit der

Beklagten gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet. Nach § 2 StBerG darf die

Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu § 1 StBerG) geschäftsmäßig nur von

Personen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Die Beklag-

te gehört nicht zu diesem in §§ 3, 4 StBerG näher beschriebenen Kreis. Ihr ist es

daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersa-

chen zu leisten. Käme der Vertrag über die Beratung in einer steuerlichen Angele-

genheit mit der Beklagten zustande, wäre er auf eine unzulässige geschäftsmäßi-

ge Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Ver-

stoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ 132, 229, 231 f. m.w.N.).

Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Vertragschließenden eine derartige, von

ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht beabsichtigen.

Ist den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen

Adressaten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags

richtet, ist daher nur diejenige Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht,

die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen

bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf – in Ermangelung ei-

nes erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers – das Angebot zum

Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater

zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl.

hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. – Anwalts-Hotline).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der

Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell geförderten Verhalten des telefonisch ein-

geschalteten Steuerberaters kein Wettbewerbsverstoß, für den die Beklagte als

Teilnehmerin haftbar gemacht werden könnte. Der Steuerberater, der dem Ratsu-

chenden für jede Minute der Beratung 2,48 DM berechnet (die Differenz zu den

insgesamt in Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die Deutsche Telekom flie-

ßenden Telefongebühren), verstößt nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmun-

gen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß

es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften des Steu-

erberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung um Marktverhal-

tensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 – An-

walts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgebührenordnung; ferner Köhler in Baumbach/

Hefermehl aaO § 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Be-

stimmungen steht Mitbewerbern und Verbänden, die – wie die Klägerin – die ge-

werblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein Unterlassungsan-

spruch aus § 8 Abs. 1, § 3 UWG zu.

b) Mit dem von der Beklagten organisierten und geförderten Steuerbera-

tungsdienst sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässi-

gen Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden.

aa) Es stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Steuerberatungs-

gesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung dar, daß dem Ratsuchenden

für die Beratung im Streitfall eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung gestellt

wird.

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das Bun-

desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassene Gebührenver-

ordnung gebunden. Die Höhe der Gebühren darf nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StBerG

den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach Zeitauf-

wand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische Beratung

wird im allgemeinen den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 StBGebV er-

füllen. Danach erhält der Steuerberater für einen mündlichen Rat oder eine Aus-

kunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-

sammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vom

Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr. Im Falle einer Erstberatung darf die-

se Gebühr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV jedoch 180 € n icht übersteigen, was

– wenn eine Mittelgebühr von 5,5/10 zugrunde gelegt wird – ab einem Gegen-

standswert von mehr als 6.000 € zu einer betragsmäßigen B egrenzung des Ge-

bührenanspruchs führt.

Darüber hinaus sieht § 13 StBGebV ausdrücklich auch die Möglichkeit der

Abrechnung nach einer Zeitgebühr vor. Dies gilt nach § 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV

für die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen sowie nach § 13

Satz 1 Nr. 2 StBGebV für den Fall, daß es keine hinreichenden Anhaltspunkte für

eine Schätzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte genügen, ist

insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage

ist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen (Goez

in Meyer/Goez, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner

Entscheidung, ob sich daraus für die Praxis in Zweifelsfällen – wie im Schrifttum

teilweise angenommen (vgl. Goez aaO § 13 Rdn. 11; enger dagegen Eckert/

Crusen, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rdn. 1) – sogar generell eine Wahlmöglichkeit

des Steuerberaters zwischen Wert- und Zeitgebühr ergibt. Denn ein Steuerbera-

ter, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um eine telefonische

Beratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verstößt nicht gegen die

Preisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebüh-

renverordnung, wenn er hierfür unter Berufung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV ei-

ne Zeitgebühr ansetzt. In vielen Fällen werden von vornherein Anhaltspunkte für

eine Schätzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den Fällen, in denen

solche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden könnten, wäre der Steuerberater

vollständig auf die Angaben des ihm nicht näher bekannten Ratsuchenden ange-

wiesen, die er in keiner Weise überprüfen könnte. Hinzu kommt, daß sich ein An-

rufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Steuerberater wendet,

durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden er-

klärt. Mit der Zeitvergütung wählen die Parteien des Beratungsvertrages bewußt

eine Berechnungsweise, die sich von der gegenstandswertabhängigen Berech-

nung vollständig löst. Dies ist für sich genommen im Streitfall nicht zu beanstan-

den (vgl. für den Fall der anwaltlichen Beratung, für den andere gesetzliche Ge-

bührenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153, 160 f. – Anwalts-Hotline).

bb) Die von der Beklagten vermittelten Steuerberater verstoßen auch nicht

deswegen gegen die gebührenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in

Rechung gestellten Gebühren den in der Steuerberatergebührenverordnung ge-

setzten Rahmen unterschreiten.

Die Zeitgebühr, die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt

wird, beträgt nach § 13 Satz 2 StBGebV zwischen 19 und 46 € je angefangene

halbe Stunde. Die zeitabhängige Mindestgebühr wird damit bei der von der Kläge-

rin beanstandeten telefonischen Beratung, für die dem Ratsuchenden ein Betrag

von 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die Höchstge-

bühr wird auch nach 30 Minuten nicht überschritten. Eine Unterschreitung des

Gebührenrahmens des § 13 Satz 2 StBGebV bei Gesprächen von weniger als

15 Minuten ist daher nicht auszuschließen. Erfolgt die Gebührenberechnung nicht

nach Zeit, sondern nach Gegenstandswerten, liegt die Mittelgebühr (5,5/10) nach

der Steuerberatergebührenverordnung mindestens bei 13,75 € (Gegenstandswert

bis zu 300 €); auch bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens (1 /10 bis 10/10) darf

sie 10 € nicht unterschreiten (§ 3 StVGebV). Bei einem Gegenstandswert von

1.500 € beträgt die Mittelgebühr bereits 57,75 €. Di

es macht deutlich, daß die im

Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe

von 2,48 DM pro Minute die nach Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen

Gebühren häufig unterschreiten würde.

Die in der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Mindestgebüh-

ren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebüh-

ren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Vergü-

tung. Für den Fall der Gebührenvereinbarung enthält die Steuerberatergebühren-

verordnung keine ausdrückliche Regelung über zu beachtende Mindestsätze. Die

Bestimmung des § 4 StBGebV legt lediglich die Voraussetzungen für die Verein-

barung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung fest. In der Be-

gründung zur Verordnung werden Abweichungen von den vorgesehenen Gebüh-

ren – auch hinsichtlich Gebührenunterschreitungen – in zivil- und preisrechtlicher

Hinsicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den beruflichen

Selbstverwaltungskörperschaften überlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer

Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen (zi-

tiert bei Eckert/Winkler aaO § 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in § 45 Abs. 4

Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) vom 2. Juni

1997 (DStR, Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt geändert durch Beschluß der Sat-

zungsversammlung vom 24. Oktober 2001 (DStR 2002, 518), geregelt, daß eine

Unterschreitung der angemessenen Vergütung berufswidrig ist. Die Berufsord-

nung knüpft damit ausdrücklich nicht an die in der Steuerberatergebührenverord-

nung genannten Mindestgebühren, sondern an eine angemessene Vergütung an.

Unter den gegebenen Umständen kann im Streitfall in der Berechnung einer

Vergütung, die den Mindestsatz des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV nicht erreicht, kein

Unterschreiten der angemessenen Vergütung gesehen werden. Dabei ist zu be-

rücksichtigen, daß der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgemäß für

eine halbstündige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 € und damit

durchaus im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt. Die Unterschreitung

ergibt sich allein dadurch, daß für eine kürzere Inanspruchnahme des Steuerbera-

ters auch nur eine anteilige Vergütung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abwei-

chung von der Gebührenregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt kein Unter-

schreiten der angemessenen Vergütung, sondern nur eine Abweichung im Modus

der Gebührenberechnung. Während die Verordnung aus naheliegenden Praktika-

bilitätsgründen einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der

die Vermittlung der Beklagten in Anspruch nimmt, der günstigere Zeittakt zugute,

der bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft.

Hierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Vergütung.

cc) Eine Gebührenüberschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist

mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht verbunden. Denn die Vergütung, die

der Ratsuchende dem Steuerberater über seine Telefonrechnung zahlt, über-

schreitet in keinem Fall den durch § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV gesetzten Rahmen.

dd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht einge-

wandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Vergütung auch in Fällen

ein, in denen er sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sehe,

die erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im

Rahmen des § 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergü-

tung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu

vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Aus-

kunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Steuerberater mit speziel-

len Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 – Anwalts-

Hotline).

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Be-

rufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann