Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.06.2005 – III ZR 21/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

III ZR 21/04

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GKG § 17 Abs. 3 F.: 15. Dezember 1975 (§ 42 Abs. 3 GKG F.: 5. Mai

2004); ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1

Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden

Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäfts-

führer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert

grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a.F. (§ 42 Abs. 3 n.F.).

und § 42 Abs. 4 GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestäti-

gung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR

1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des

BGH, Beschluß vom 9. Juni 2005 - III ZR 21/04 - OLG Karlsruhe

LG Freiburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herr-

mann

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestset-

zung im Senatsbeschluß vom 30. September 2004 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger war auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrags

mit einem Jahresgehalt von 190.000 DM Hauptgeschäftsführer der erstbeklag-

ten Handwerkskammer. Am 12. Februar 2001 wurde ihm fristlos gekündigt. An-

schließend schlossen die Parteien unter Vereinbarung einer Abfindung in Höhe

von 250.000 DM einen Aufhebungsvertrag, den der Kläger später wegen wider-

rechtlicher Drohung anfocht. Mit der Klage hat er in erster Linie die Feststel-

lung begehrt, daß der Aufhebungsvertrag unwirksam und das Dienstverhältnis

durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 nicht aufgelöst wor-

den sei, sondern zu unveränderten Vertragsbedingungen fortbestehe, und hat

seine Weiterbeschäftigung als Hauptgeschäftsführer verlangt, hilfsweise

- soweit von Interesse -, die Erstbeklagte zu verurteilen, eine rückständige Um-

lage für die Altersversorgung des Klägers in Höhe von 2.132,39 € abzuführen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben diese Anträge abgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der

Senat durch Beschluß vom 30. September 2004 zurückgewiesen. Den Gegen-

standswert der Beschwerde hat er zugleich auf 235.281,48 € festgesetzt. Dabei

ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von dem dreifachen

Jahresbetrag der Vergütung des Klägers unter Abzug von 20 % wegen der

Feststellungsklage ausgegangen (190.000 DM x 3 = 570.000 DM x 80 %

= 456.000 DM = 233.149,09 €) und hat die mit dem Hi

lfsantrag zu 1 zusätzlich

geforderte Zahlung von 2.132,39 € streitwerterhöhend berücksichtigt.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Kläger mit einer am 30. März

2005 eingegangen Gegenvorstellung. Er vertritt die Ansicht, das nach § 3 ZPO

bei der Ermittlung des Streitwerts auszuübende Ermessen habe sich in solchen

Fällen an der für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten geltenden Bestimmung des

§ 42 Abs. 4 GKG n.F. auszurichten, mindestens aber an den Regelungen in

§ 52 Abs. 5 GKG n.F. für öffentlich-rechtliche Dienst- und Amtsverhältnisse. In

der ersten Alternative wäre der Streitwert vorliegend auf 24.286,36 € festzuset-

zen, in der zweiten auf 83.060,40 €. Die hiervon abwei chende Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs führe zu einem erheblichen Mißverhältnis bei den ver-

schiedenen Arbeitnehmergruppen und sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des

Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

II.

Die Gegenvorstellung ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Auf das Streitverhältnis ist gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des

Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) das

Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember

1975 (BGBl. I S. 3047; im folgenden: GKG) weiterhin anzuwenden. Die danach

auch bei der Gegenvorstellung gegen eine sonst nicht mehr anfechtbare

Streitwertfestsetzung zu wahrende Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft

der Hauptsacheentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 GKG

(vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986,

737) ist gewahrt.

2.

Die Wertfestsetzung im Beschluß des Senats vom 30. September 2004

entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

a) Weder das Gerichtskostengesetz noch die Zivilprozeßordnung ent-

halten über die Ermittlung des Gegenstandswerts in Rechtsstreitigkeiten über

das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Beendigung eines Dienstverhältnis-

ses des bürgerlichen Rechts besondere Bestimmungen. § 13 Abs. 4 GKG (jetzt

§ 52 Abs. 4 GKG n.F.), der für Statusstreitigkeiten als Streitwert den 13-fachen

Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen bzw. die

Hälfte dieses Betrags oder des für die Dauer eines Jahres vereinbarten Ge-

halts vorsieht, gilt nur für öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse.

Auch die ähnliche Streitwertbestimmung in dem früheren, durch das Kosten-

rechtsmodernisierungsgesetz aufgehobenen § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute

§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F.), wonach in Streitigkeiten dieser Art für die Wert-

berechnung höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu lei-

stenden Arbeitsentgelts maßgebend ist, beschränkt sich nach Wortlaut und

Gesetzessystematik auf Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverhältnisse im Sinne

des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen. Auf Verfah-

ren vor den ordentlichen Gerichten über andere Dienstverhältnisse läßt sich

diese Sonderregelung nicht übertragen (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986

- IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676).

b) In Ermangelung spezieller Normen ist der Gebührenstreitwert im Zi-

vilprozeß gemäß § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen

festzusetzen. Maßgebend ist das vom Gericht zu schätzende Interesse des

Klägers an der begehrten Feststellung. Als Anhaltspunkt hierfür kann die in

§ 17 Abs. 3 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 GKG n.F.) getroffene, der Regelung des § 9

ZPO vorgehende Bestimmung über die Wertberechnung bei Klagen von

Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen mit dem dreifachen

Jahresbetrag dieser Leistungen dienen. Denn mit der Klage auf Fortbestehen

des Dienstverhältnisses wird der Kläger in der Regel vorrangig seinen

Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wahren wollen. Sein Interesse

entspricht daher in etwa dem Wert einer alternativ möglichen Klage auf

Feststellung, daß der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über

den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (BGH, Beschluß vom

13. Februar 1986 aaO). Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung und

gilt auch für Organmitglieder von Handelsgesellschaften oder juristischen

Personen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 GKG auf die Mitglieder von

Vertretungsorganen: BGH, Beschluß vom 24. November 1980 - II ZR 183/80,

NJW 1981, 2465 f; zur Wertberechnung bei Bestandsstreitigkeiten: OLG

Bamberg JurBüro 1988, 227; OLG Celle OLG-Rep. 1994, 298; OLG Frankfurt

am Main OLG-Rep. 1995, 238; KG NJW-RR 1997, 543, 544; OLG München

OLG-Rep. 1998, 162; OLG Naumburg OLG-Rep. 1995, 214, 215; LG Hamburg

NZS 2002, 336; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 42 Rn. 43, 44;

Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rn. 256,

vilprozeß, 11. Aufl., Rn. 256, 3527; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9

Rn. 32 f; siehe auch Germelmann in Germelmann/Matthes/Glöge/Prütting,

ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rn. 91; Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 12

Rn. 165; abweichend, jedenfalls bei der Verweisung eines Rechtsstreits vom

Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht: Mümmler, JurBüro 1979, 167, 173;

Meyer, GKG, 6. Aufl., § 42 Rn. 28). Eine Ausnahme wird im wesentlichen nur

dann zugelassen, wenn der andere Vertragsteil vor Ablauf von drei Jahren zu

einer ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses befugt gewesen wäre

(vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 318; OLG München NJW-RR 1988, 190). Dem-

gegenüber können die erwähnten Vorschriften des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG

und des § 13 Abs. 4 GKG, die für Bestandsstreitigkeiten - im Gegensatz zu

Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 17 Abs. 3 GKG und § 12 Abs. 7

Satz 2 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.) - den Streitwert in der Regel

weit unterhalb des tatsächlichen Interesses des Klägers am Fortbestand des

Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ansetzen, bei einer Schätzung des Gegen-

standswerts nach § 3 ZPO auch nicht in ihren Rechtsgedanken herangezogen

werden. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen um eng begrenzte Ausnah-

men zum Schutz der zumeist sozial schwächeren Arbeitnehmer im engeren,

arbeitsrechtlichen Sinn oder öffentlich-rechtlichen Bediensteten in ähnlicher

Stellung. Diese Zielsetzung entfällt bei einem freien Dienstverhältnis jedenfalls

dann, wenn es - wie hier - um Beschäftigte juristischer Personen in einer Ge-

haltsklasse weit jenseits des durchschnittlichen Verdienstes von Arbeitnehmern

oder Beamten geht, bei denen von einer besonderen sozialen Schutzbedürftig-

keit keine Rede sein kann.

c) Auf dieser Grundlage ist der vom Senat festgesetzte Streitwert, wie

auch der Kläger nicht in Abrede stellt, richtig errechnet. Eine Herabsetzung

wegen eines vorzeitigen ordentlichen Kündigungsrechts des Dienstherrn

kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 nach § 4 Abs. 3 des

von den Parteien geschlossenen Dienstvertrags lediglich zu einer Kündigung

aus wichtigem Grund berechtigt war.

3.

Die - wie dem Kläger zuzugeben ist - sehr unterschiedliche Bemessung

des Streitwerts in Streitigkeiten über den Bestand eines Dienstverhältnisses, je

nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer oder öffentlich-rechtliche Bedienstete

einerseits oder um durch freie Dienstverträge Beschäftigte andererseits handelt

(höchstens der Verdienst eines Vierteljahres bzw. die 13-fachen Monatsbezüge

oder die Hälfte des jährlichen Gehalts auf der einen Seite im Gegensatz zu

dem dreifachen Jahresbetrag der Einkünfte auf der anderen Seite) mag rechts-

politisch nicht zweifelsfrei sein. Sie verstößt aber nicht gegen den allgemeinen

Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigen-

art entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist allerdings davon auszu-

gehen, daß die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von

Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elemen-

ten übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche

Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend an-

sieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz

ist erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich erge-

bender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorge-

nommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerf-

GE 71, 255, 271; 103, 242, 258; ähnlich BVerfGE 107, 257, 270). Eine gewisse

Typisierung und Generalisierung ist hierbei unvermeidbar (vgl. BVerfGE 99,

280, 290; 103, 310, 319; 103, 392, 397). Sozialpolitische Entscheidungen des

Gesetzgebers sind ferner grundsätzlich hinzunehmen (BVerfGE 14, 288, 301;

89, 365, 376). Allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß beson-

dere Vergünstigungen zugestanden werden, kann niemand für sich ein verfas-

sungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile für sich in Anspruch neh-

men zu dürfen (BVerfGE 49, 192, 208; 67, 231, 238).

Daran gemessen ist die in den kostenrechtlichen Bestimmungen vorge-

nommene Differenzierung im wesentlichen zwischen den abhängig Beschäftig-

ten und den sonstigen in einem dauernden Dienstverhältnis stehenden Dienst-

verpflichteten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet, wie aus-

geführt, ihre Rechtfertigung in der typischerweise gegebenen besonderen so-

zialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer oder der vergleichbar eingestuften

öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die ebenso regelmäßig bei freien Dienst-

verhältnissen wegen der im allgemeinen dort wesentlich höheren Bezüge und

der in diesen Fällen außerdem vorauszusetzenden Geschäftsgewandtheit der

Dienstverpflichteten weitgehend entfällt. Eine gleichartige Privilegierung dieses

Personenkreises ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Härten und Ungleichgewichte, die etwa - worauf der Kläger verweist - wegen

der nicht immer trennscharf möglichen Zuordnung des Dienstvertrags zu einem

Arbeitsverhältnis oder freien Dienstverhältnis entstehen können, müssen bei

einer solchen, notwendigerweise typisierenden Regelung hingenommen wer-

den.

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann