Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 160/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Juni 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts,

aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden,

fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.

b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sa-

che an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im

Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechts-

gläubiger diesem gegenüber unwirksam.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts Berlin vom 15. Juli 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für

Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin der im Sondereigentum des D. N.

stehenden Gewerberäume und Freiflächen auf dem Grundstück H. Stra-

ße 173 in B. . Die Immobilie ist unter Pos. III/1 und III/2 belastet mit

Grundschulden in Höhe von 1,4 Mio. DM und 550.000,-- DM zugunsten der

B.

Bank. Die Klägerin ist Inhaberin einer Grund-

schuld über 730.000,-- DM unter Pos. III/3.

Am 3. Juni 1993 trat N. sicherungshalber sämtliche gegenwärti-

gen und künftigen Mietforderungen an die B. Bank

ab. Am 15. März 2002 ließ die Klägerin wegen ihres vollstreckbaren dinglichen

Anspruchs die Ansprüche N. gegen die Beklagte auf Zahlung der fälli-

gen und der künftig fällig werdenden Mietzinsen pfänden und sich zur Einzie-

hung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde am 6. Ju-

ni 2002 zugestellt. Mit Beschluß vom 11. März 2003 wurde wegen eines Teilbe-

trags des dinglichen Anspruchs der B. Bank

die Zwangsverwaltung der Immobilie angeordnet. Mit Schreiben vom 22. April

2003 forderte die Zwangsverwalterin die Beklagte auf, künftig den Mietzins an

sie zu zahlen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Mietzinses für

den Zeitraum Juli 2002 bis einschließlich April 2003 (76.259,20 €) nebst Zin-

sen. Ferner beansprucht sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist,

auch künftig die Mietzahlungen an sie zu erbringen, soweit keine Zwangsver-

waltung besteht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammerge-

richt hat sie abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Klägerin

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Der Mietzins-

anspruch sei von der Klägerin nicht wirksam gepfändet worden, weil er bereits

zuvor an die B. Bank abgetreten worden sei. Die

Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB gelte für Verfügungen zugunsten eines

Grundpfandrechtsgläubigers, wenn ein rangbesserer Grundpfandrechtsgläubi-

ger später eine Beschlagnahme erwirke. Eine solche zugunsten eines rang-

schlechteren Grundpfandrechtsgläubigers reiche für die Anwendung der Vor-

schrift nur aus, wenn die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung er-

folge. Eine Pfändung genüge nicht. Es widerspreche dem Sinn des Gesetzes,

wenn die Mietzinsen dem nachrangigen Grundpfandgläubiger zufielen, obwohl

sie zeitlich vorher dem vorrangigen abgetreten worden seien. Für diese Auffas-

sung sprächen auch praktische Gesichtspunkte, weil sonst der vorrangige

Grundpfandgläubiger gezwungen werde, selbst noch eine Beschlagnahme zu

erwirken, um die "normale Ordnung der Dinge" wieder in Kraft zu setzen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Revisionserwiderung meint, auf die Rechtsfrage, die das Beru-

fungsgericht in den Mittelpunkt gerückt habe, komme es nicht an. Da die

Grundschuld, aus der die Klägerin vorgehe, erst nach der Abtretung eingetra-

gen worden sei, falle die Mietzinsforderung, die bereits vor Begründung der

Grundschuld durch Abtretung "vom Eigentum getrennt" worden sei, ohnedies

nicht in den Haftungsverband der Grundschuld. Diese Ansicht ist unzutreffend.

a) Bereits aus der Vorschrift des § 1124 BGB ergibt sich, daß es auf den

Zeitpunkt, in dem der Beschlagnahmende ein dingliches Recht erworben hat,

nicht ankommen kann.

aa) Allerdings ist der Wortlaut des § 1124 Abs. 2 BGB nicht eindeutig.

Zwar wird die Unwirksamkeit von Vorausverfügungen über die Miete oder

Pacht lediglich an die Beschlagnahme geknüpft, und daraus wird teilweise ge-

folgert, die Abtretung der Miet- oder Pachtforderung habe selbst bei einem

zunächst unbelasteten Grundstück nur begrenzte Wirkung (Erman/F. Wenzel,

BGB 11. Aufl. § 1124 Rn. 5; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-

rechts-Handbuch 2. Aufl. § 94 Rn. 89). Indes heißt es in § 1124 Abs. 1 Satz 2

BGB, auf dem der Absatz 2 aufbaut, daß die Haftung einer Forderung "er-

lischt", sobald diese übertragen wird. Dies könnte darauf hindeuten, daß eine

Haftung zuvor bestanden haben muß.

bb) Auch wird die Vorschrift des § 1124 Abs. 1 BGB teilweise so ver-

standen, daß die Beschlagnahme nach § 1124 Abs. 2 BGB eine Enthaftung,

die durch eine Verfügung nach Absatz 1 eingetreten sei, wirkungslos mache

(MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1124 Rn. 1; Soergel/Konzen, BGB

13. Aufl. § 1124 Rn. 10). Danach könnte sie keine Haftung bewirken, die vor

dieser "Enthaftung" nicht (mehr) bestanden hatte. Ein Vermögensgegenstand,

der schon vor der Verfügung nicht für das Grundpfandrecht haftete, könnte

nicht durch die Beschlagnahme in den Haftungsverband "zurückgeholt" wer-

den.

cc) Für die Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB zugunsten eines Grund-

pfandgläubigers, der sein Recht erst nach der Abtretung des Miet- oder Pacht-

zinsanspruchs erworben hat, spricht jedoch entscheidend Folgendes: Die

Zwangsverwaltung stellt in jedem Fall eine Beschlagnahme des Grundstücks

dar, gleichgültig ob sie ein persönlicher oder dinglicher Gläubiger betreibt. In

einem solchen Fall ist § 1124 Abs. 2 BGB anzuwenden (OLG Hamburg

JW 1932, 193; OLG Köln JW 1935, 3058; OLG Celle JR 1955, 267; Staudin-

ger/Wolfsteiner, BGB Bearbeitung 2002 § 1124 Rn. 37; BGB-RGRK/Mattern,

12. Aufl. § 1124 Rn. 24; Soergel/Konzen, aaO § 1124 Rn. 10; Erman/F. Wen-

zel, aaO § 1124 Rn. 5 a.E.). Wenn aber selbst ein lediglich persönlicher Gläu-

biger, der überhaupt kein dingliches Recht hat, durch Beschlagnahme im Wege

der Zwangsverwaltung eine Vorausverfügung zu entkräften vermag, kann es

auf den Zeitpunkt, in dem der Beschlagnahmende ein dingliches Recht erwor-

ben hat, nicht ankommen.

b) Zudem bestätigt eine Gesamtschau mit anderen Vorschriften, denen

dieselbe Wertung zugrunde liegt wie dem § 1124 Abs. 2 BGB, dieses Ergebnis.

aa) Aus der Vorschrift des § 566b Abs. 1 BGB folgt, daß Vorausverfü-

gungen über Mietzins im Falle der Veräußerung der Mietsache nur wirksam

sind, soweit sich die Miete auf den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden

Kalendermonat, allenfalls noch den folgenden Kalendermonat, bezieht. Daraus

wird deutlich, daß die Wirksamkeit der Abtretung des Mietzinsanspruchs unter

dem Vorbehalt einer späteren Veräußerung der Mietsache steht. Allerdings

muß der Erwerber eine Vorausverfügung gegen sich gelten lassen, wenn er sie

zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums kennt (§ 566b Abs. 2 BGB). Ge-

mäß § 1056 Abs. 1 BGB findet § 566b Abs. 1 BGB - nicht dessen Absatz 2 -

entsprechende Anwendung, wenn ein Nießbraucher ein Grundstück über die

Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet hat. Mit der Aufhe-

bung des Nießbrauchs verliert der Zessionar die ihm vom Nießbraucher abge-

tretene künftige Miet- oder Pachtzinsforderung, soweit sie sich auf einen späte-

ren als den durch § 566b BGB bestimmten Zeitraum erstreckt (Palandt/

Bassenge, BGB 64. Aufl. § 1056 Rn. 1). In gleicher Weise werden Vorausver-

fügungen eines Vorerben über den Miet- oder Pachtzins eines zum Nachlaß

gehörenden Grundstücks unwirksam, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 2135

BGB i.V.m. § 1056 BGB; vgl. Palandt/Edenhofer, aaO § 2135 Rn. 2).

Diese Bestimmungen bezwecken nicht nur den Schutz des Mie-

ters/Pächters vor einer Doppelzahlung, sondern auch den Schutz des nächsten

Berechtigten (Erwerbers im Falle der §§ 566 ff BGB; Eigentümers nach Been-

digung des Nießbrauchs; Nacherben) vor dem Verlust des Miet- oder Pacht-

zinsanspruchs (Erman/Jendrek, aaO § 566b Rn. 2; Palandt/Weidenkaff, aaO

§ 566b Rn. 1). Dieser soll, weil er den Wert der Miet- oder Pachtsache maß-

geblich bestimmt, dann nicht mehr von dem Eigentum an derselben getrennt

bleiben und dessen Wert aushöhlen, wenn die Rechtszuständigkeit desjenigen

endet, der über den Anspruch verfügt hat.

bb) Zusätzlich belegt wird dies durch die Vorschriften über das Schicksal

von Vorausverfügungen über den Miet- oder Pachtzins in der Einzelzwangs-

vollstreckung und der Insolvenz. Von dem Zuschlag in der Zwangsversteige-

rung an gebühren dem Ersteher die Nutzungen des versteigerten Grundstücks

(§ 56 Satz 2 ZVG). Vorausverfügungen des Schuldners über den Miet- oder

Pachtzins, insbesondere dessen Abtretung, sind unwirksam, soweit sie sich auf

einen späteren Zeitraum beziehen als den laufenden Monat, in dem die Be-

schlagnahme stattgefunden hat, oder äußerstenfalls den darauffolgenden Mo-

nat (§ 57b Abs. 1 Satz 1 ZVG). Ob der Ersteher die Vorausverfügung gekannt

hat, ist unerheblich (Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-

tung 9. Aufl. §§ 57-57d Rn. 94; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 57b Anm. 2.2). Die

durch die Vorausverfügung über die Miete oder Pacht begründete Berechti-

gung eines Dritten - etwa eines Zessionars - endet mit dem Zuschlag (Stei-

ner/Teufel, aaO; Stöber, aaO § 57b Anm. 2.1). Auch in der Insolvenzordnung

wird die Wertung der § 566b Abs. 1, § 1124 Abs. 2 BGB aufgenommen. Nach

§ 110 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getrof-

fene Verfügung des Schuldners über den Miet- oder Pachtzins für eine Immobi-

lie spätestens ab dem übernächsten Kalendermonat nach der Verfahrenseröff-

nung unwirksam. Diese Regelung ist an den §§ 1124 f BGB ausgerichtet (Küb-

ler/Prütting/Tintelnot, InsO § 110 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Eckert, 2002 § 110

Rn. 3;

Nerlich/

Römermann/Balthasar, InsO § 110 Rn. 2; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. § 110

Rn. 1), weil sich die Insolvenzgläubiger "in einer ähnlichen Lage wie der Hypo-

thekengläubiger, der die Beschlagnahme des Grundstücks bewirkt hat, befin-

den" (so schon die Begründung der Konkursnovelle 1898 S. 16). Der Schutz,

den die Hypothekengläubiger nach § 1124 Abs. 2 BGB genießen, sollte auch

den Konkurs- bzw. Insolvenzgläubigern zuerkannt werden (RGZ 127, 116, 118;

BGHZ 6, 202, 205 f). Auf deren Kenntnis kann es naturgemäß nicht ankom-

men; auf § 566b Abs. 2 BGB wird deshalb nicht verwiesen. § 110 InsO be-

zweckt somit die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger und die Erhaltung

der Masse. Derjenige, der bisher in den Genuß der Vorausverfügung über den

Miet- oder Pachtzins gekommen war, insbesondere der Zessionar, hat das

Nachsehen.

c) Zwar ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, daß das Recht,

welches mit der Vorausverfügung kollidiert, kein Vollrecht, sondern - als Pfand-

recht - ein beschränkt dingliches Recht ist. Dieser Unterschied ist jedoch recht-

lich ohne Bedeutung. Wie die Ausführungen zu § 1056 BGB zeigen, kommt es

lediglich darauf an, ob der Anspruch auf den Miet- oder Pachtzins von beiden

kollidierenden Rechten erfaßt wird. Dies ist hier der Fall. Das Pfändungspfand-

recht aufgrund des dinglichen Anspruchs der Klägerin aus ihrer Grundschuld

erstreckt sich auf den Mietzins.

2. Damit ist die Rechtsfrage erheblich, ob die Vorschrift des § 1124

Abs. 2 BGB, die grundsätzlich auch für Grundschulden gilt (§ 1192 BGB; dazu

Staudinger/Wolfsteiner, BGB Bearbeitung 2002 § 1124 Rn. 38), auf die Be-

schlagnahme einer Forderung durch einen nachrangigen Grundpfandrechts-

gläubiger Anwendung findet, wenn die Forderung zuvor an einen bevorrechtig-

ten Grundpfandrechtsgläubiger abgetreten wurde. Diese Frage ist seit je her in

Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend OLG Frankfurt OLGE 18,

169, 171; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 1124 Anm. 2c; BGB-RGRK/Mattern,

12. Aufl. § 1124 Rn. 23; Soergel/Konzen, BGB 13. Aufl. § 1124 Rn. 9; Erman/

F. Wenzel, BGB 11. Aufl. § 1124 Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB 64. Aufl.

§ 1124 Rn. 8; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 94 Rn. 88; vernei-

nend OLG Hamburg OLGE 18, 165, 168 f; Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1124

Rn. 36; Stillschweig JW 1915, 376, 379). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist

bisher dazu nicht ergangen.

Nach Auffassung des Senats ist die Frage zu bejahen.

a) Gemäß § 1124 Abs. 1 BGB erlischt die Haftung der Forderung auf

Miete oder Pacht, wenn die Forderung auf einen Dritten übertragen wird, bevor

sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen wird. Indes

bestimmt der Absatz 2 der Vorschrift, daß die Verfügung dem Hypothekengläu-

biger gegenüber unwirksam ist, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für

eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden, allenfalls

noch den folgenden Kalendermonat bezieht. Seinem Wortlaut nach stellt

§ 1124 Abs. 2 BGB allein auf die Beschlagnahme durch den Grundpfandgläu-

biger ab, ohne zu unterscheiden, welche Rangstelle das Grundpfandrecht hat.

Der Beschlagnahme gegenübergestellt wird die Verfügung. Das Gesetz er-

wähnt beispielhaft die Einziehung der Miete oder Pacht und die Übertragung

der darauf gerichteten Forderung auf einen Dritten. Diese Beispielsfälle ma-

chen deutlich, daß das Gesetz in erster Linie das Spannungsverhältnis zwi-

schen rechtsgeschäftlicher Verfügung und Beschlagnahme betrifft.

b) In diesem Verhältnis soll die Beschlagnahme den grundsätzlichen

Vorrang haben. § 1124 Abs. 2 BGB schützt den Grundpfandgläubiger vor einer

Aushöhlung des Werts seiner Sicherheit durch Verfügungen des Eigentümers.

Dem Grundpfandgläubiger soll die laufende Miete oder Pacht als Haftungsob-

jekt dienen (BGB-RGRK/Mattern, § 1123 Rn. 1; vgl. ferner MünchKomm-BGB/

Eickmann, 4. Aufl. § 1124 Rn. 1). Deshalb schränkt § 1124 Abs. 2 BGB das

Prioritätsprinzip ein.

c) Für den Vorrang der Beschlagnahme ist es grundsätzlich unerheblich,

ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wird, seinerseits Grundpfandgläubiger

ist und eine Beschlagnahme hätte erwirken können. Es kommt allein darauf an,

daß der Grundpfandgläubiger, dem die Mietforderungen abgetreten worden

sind, seinen dinglichen Anspruch nicht geltend gemacht hat. Ohne Beschlag-

nahme kann sich ein Grundpfandgläubiger aus dem Grundstück nicht befriedi-

gen. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der Miet- oder Pachtforderung, die als

mittelbare Sachfrucht des Grundstücks im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB anzuse-

hen ist (BGHZ 109, 111, 116), kann dessen Beschlagnahme nicht ersetzen.

d) Es ist ferner ohne Bedeutung, welches Rangverhältnis gegebenen-

falls zwischen den beiden Grundpfandgläubigern bestünde. Da derjenige, zu

dessen Gunsten verfügt worden ist, keine Beschlagnahme bewirkt hat, kann er

auch keinen Vorrang vor dem Pfändungspfandgläubiger beanspruchen. Die

abgetretene Miet- oder Pachtforderung nimmt an diesem Rangverhältnis kei-

nen Anteil. Die Vorschrift des § 879 BGB greift erst ein, wenn mehrere Be-

schlagnahmen miteinander konkurrieren (vgl. RGZ 103, 137, 140).

e) Die Wirkung des § 1124 Abs. 2 BGB zugunsten des rangschlechteren

Hypothekars oder Grundschuldgläubigers kann nicht auf den Fall beschränkt

werden, daß die Beschlagnahme gerade durch Anordnung der Zwangsverwal-

tung bewirkt wird (so jedoch Stillschweig aaO; Staudinger/Wolfsteiner, aaO

§ 1124 Rn. 36). Eine Beschlagnahmewirkung im Sinne der genannten Vor-

schrift entfaltet auch die Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs (RGZ

103, 137, 139).

f) Diese Auffassung benachteiligt den rangbesseren Grundschuldgläubi-

ger nicht unzumutbar. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, daß der Sicherungs-

zessionar von der Pfändung des abgetretenen Anspruchs durch einen Dritten

unter Umständen zunächst keine Kenntnis erlangt und dann nicht rechtzeitig

reagieren kann. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders, weil es sich um

eine offene Sicherungszession handelte und die Drittschuldner um Zahlung auf

das Konto N. bei der Zessionarin gebeten wurden. Diese konnte, falls

die Zahlungen ausblieben, alsbald sachdienliche Schritte unternehmen, etwa

ihrerseits die Zwangsverwaltung erwirken und dadurch ihren Vorrang wahren.

Im übrigen muß die Zessionarin die Folgen ihrer Entscheidung, sich mit der

Sicherungsabtretung, also einer relativ schwachen Sicherheit, begnügt zu ha-

ben, anstatt die ihr durch die Grundschuld gebotenen Möglichkeiten auszu-

schöpfen, auf sich nehmen.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die

Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), kann der Senat unter

Zurückweisung der von der Beklagten eingelegten Berufung das Urteil des

Landgerichts wiederherstellen. Der Klägerin steht der geltend gemachte An-

spruch zu. Sie kann auch die Zahlung des Mietzinses für den Monat April 2003

verlangen, weil jener bereits fällig war, bevor die Zahlungsaufforderung der

Zwangsverwalterin der Klägerin zuging.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak