BGH Beschluss vom 09.06.2005 – IX ZR 266/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
23.044,73 €.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Allein mit dem Hinweis darauf, daß sich die Drittschuldnerin gegen-
über der Schuldnerin (= Sicherungszedentin) verpflichtet hat, an die Beklagte
(= Sicherungszessionarin) die Vergleichssumme zu bezahlen und in dieser
Höhe erfüllungshalber einen Wechsel zugunsten der Beklagten zu begeben,
kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage
noch legt sie dar, inwiefern diese entscheidungserheblich wird.
2. Außerdem hat der Senat die Rechtsfragen, welche die Nichtzulas-
sungsbeschwerde möglicherweise im Sinne hat, bereits entschieden.
a) Gemäß § 166 Abs. 2 InsO war der Kläger (= Insolvenzverwalter) mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am
4. Oktober 2000 berechtigt, die aus dem am 21. Juni 2000 zwischen der
Schuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Vergleich sich ergebende,
an die Beklagte sicherungshalber abgetretene und bis zur Eröffnung des Insol-
venzverfahrens noch nicht erfüllte Forderung in Höhe von 576.464,10 US-$
einzuziehen oder in anderer Weise zu verwerten. Der Senat hat bereits ent-
schieden, daß der Insolvenzmasse die Feststellungskostenpauschale auch für
sicherungshalber abgetretene Forderungen gebührt, die nach der Insolvenzer-
öffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger
getilgt werden (BGHZ 154, 72, 76 f). Die Tatsache, daß die Drittschuldnerin
neben der zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine weitere getilgt hat, näm-
lich die erfüllungshalber begründete Wechselforderung, rechtfertigt keine ab-
weichende rechtliche Beurteilung. Die Zahlung auf den Wechsel beendete zu-
gleich die Einziehung (Verwertung) der sicherungshalber abgetretenen Forde-
rung. Sie berührte somit die Einziehungsbefugnis des Klägers. Daß der Masse
an dem Wechsel keine Rechte zustanden, ist unerheblich.
b) Da die Einziehung erst nach Insolvenzeröffnung beendet wurde und
der Kläger die Einziehung der Beklagten (= absonderungsberechtigten Siche-
rungszessionarin) überlassen hatte, schuldet die Beklagte dem Kläger die
Feststellungskostenpauschale (§ 170 Abs. 2 InsO).
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der
Standpunkt der Beklagten, die Zahlung auf die Wechselforderung sei keine
Einziehung der sicherungszedierten Forderung, einer Umgehung des § 170
Abs. 2 InsO Tür und Tor öffnen würde.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak