Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2005 – IX ZR 88/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 9. Juni 2005

beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurück-

gewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

59.354,02 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage

(NZBB 4) kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei

festgestellt, daß die von den Beklagten erteilte Auskunft unzutreffend war. Der

auf BU 16 bezeichnete Mindestschaden beruht auf dieser Pflichtverletzung,

weil die Behörde im Widerspruchsverfahren eine nicht rechtswidrige Ermes-

sensentscheidung getroffen hat, die deutlich geringere Investitionen fordert.

Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht zureichend dargelegt

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak