BGH Beschluss vom 09.06.2005 – IX ZR 88/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Juni 2005
beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
59.354,02 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage
(NZBB 4) kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
festgestellt, daß die von den Beklagten erteilte Auskunft unzutreffend war. Der
auf BU 16 bezeichnete Mindestschaden beruht auf dieser Pflichtverletzung,
weil die Behörde im Widerspruchsverfahren eine nicht rechtswidrige Ermes-
sensentscheidung getroffen hat, die deutlich geringere Investitionen fordert.
Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht zureichend dargelegt
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak