Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2005 – VII ZR 172/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch die Richter

Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004

wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht,

weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Gegenstandswert: 139.071,39 €

Hausmann

Haß

Wiebel

Kuffer

Safari Chabestari