Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.06.2005 – VII ZR 43/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 9 Juni 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 275 Abs. 1, 296 Abs. 1

Ein Vorbringen darf im frühen ersten Termin nicht als verspätet zurückgewiesen wer-

den, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin

von vornherein ausscheidet.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - VII ZR 43/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juni 2005 durch die Richter Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer

und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines

Betrages von 38.625,50 € und Zinsen zum Nachteil der Bek lagten

erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem

Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Am 18. Dezember 2000 wurden die erbrachten Leistungen gemein-

schaftlich unter Feststellung von im einzelnen bezeichneten Mängeln abge-

nommen. Am 29. Dezember 2000 stellte die Klägerin Schlußrechnung über

152.267,60 DM. Die Beklagten zahlten darauf 70.000 DM. Am 12. April 2001

erfolgte eine "Nachabnahme", in der die strittigen und unstrittigen Punkte zwi-

schen den Parteien festgehalten wurden.

Nachdem die Klägerin einen Teil der dort festgehaltenen Mängel besei-

tigt hatte, verlangte sie klageweise die Zahlung eines Restbetrages von

43.329,07 €. In der Klagebegründung führte sie aus, e in Teil der Mängel sei

weiterhin streitig, teilweise habe man sich auf Minderung geeinigt, die Beklag-

ten rügten zwar angebliche neue Mängel, die jedoch nicht vorlägen.

Das Landgericht hat am 10. Januar 2003 Termin zur "Güteverhandlung

und frühen ersten Termin" auf 12. März 2003 bestimmt. Die Beklagten wurden

unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis aufgefordert, für den Fall der

Verteidigung gegen die Klage durch einen Rechtsanwalt innerhalb von drei Wo-

chen nach Zustellung schriftlich zu erwidern. Die Beklagten beantragten durch

ihren Prozeßbevollmächtigten am 17. Januar 2003, die Klage abzuweisen. Sie

kündigten ferner an, daß die Klageerwiderung fristgerecht nachgereicht werde.

Auf ihren Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 15. Februar 2003 verlän-

gert und der Verhandlungstermin wegen ihrer Verhinderung auf den 4. Juni

2003 verlegt. In diesem Termin überreichten die Beklagten die Klageerwide-

rung. Sie berufen sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht mindestens in Höhe

der geltend gemachten Forderung. Es lägen weiterhin zahlreiche Mängel vor,

die in der Klageerwiderung im einzelnen dargelegt werden. Vereinbarte Minde-

rungsbeträge seien zudem nicht berücksichtigt.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-

gen zur Zahlung von 38.625,50 € verurteilt. Soweit der Klage stattgegeben wur-

de, hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten gemäß § 296 ZPO aus-

geschlossen, weil hierdurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten

wäre. Bei Beachtung der Frist, deren Überschreitung die Beklagten nicht ent-

schuldigt hätten, hätten richterliche Hinweise zu den von den Beklagten nicht

hinreichend substantiierten Mängeln erfolgen können. Im Termin vom 4. Juni

2003 hätte der gesamte Sach- und Streitstand aufbereitet und hierüber verhan-

delt werden können. Wenn nunmehr das verspätete Vorbringen zugelassen

würde, wären erst nach der mündlichen Verhandlung entsprechende Hinweise

möglich. Hierauf müßte den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gege-

ben werden, ebenfalls der Klägerin, so daß es erforderlich gewesen wäre, zu-

mindest einen weiteren Termin abzuhalten, bei dem die konkrete Situation hätte

verhandelt werden können.

Hinsichtlich eines Betrages von 3.766,57 € sei die Klage abzuweisen, da

nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten eine Minderung

vereinbart worden sei.

Nach beiderseitiger Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagten zur

Zahlung auch dieses Betrages verurteilt. Nachdem der Senat die Revision der

Beklagten, soweit hinsichtlich des Betrages von 38.625,50 € zu ihrem Nachteil

entschieden worden ist, zugelassen hat, verfolgen diese ihren Anspruch auf

Klageabweisung in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Zulassung zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Vorbringen der Beklagten sei

zu Recht überwiegend als verspätet zurückgewiesen worden. Die Zulassung

hätte zu einer Verzögerung geführt und zwar sowohl, soweit das Landgericht

noch Hinweise an die Beklagten für nötig gehalten habe, als auch im Hinblick

auf den Vortrag der Klägerin. Da die Klägerin bereits vor dem Vorbringen der

Beklagten das Vorhandensein weiterer Mängel bestritten habe, hätte nur auf-

grund der verspäteten Behauptungen über weitere Mängel, soweit sie ausrei-

chend substantiiert beschrieben und unter Sachverständigenbeweis gestellt

seien, weiterverhandelt und Beweis erhoben werden müssen, was jedenfalls zu

einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Es habe daher nicht einmal

eines Schriftsatznachlasses zugunsten der Klägerin bedurft.

Hinsichtlich des Betrages von 3.766,57 € seien die Mängel

nicht unstrei-

tig. Das Urteil unterliege insofern der Änderung, weil die Beklagten über die

Minderungsbeträge zu Mängeln von insgesamt 3.766,57 € we der in erster noch

in zweiter Instanz Beweis angetreten hätten.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Beklagten mit

ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung vom 3. Juni 2003 gemäß § 531 Abs. 1

ZPO ausgeschlossen sind. Das Landgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft

als verspätet behandelt.

1. Eine Zurückweisung unentschuldigten verspäteten Vorbringens ist

auch im frühen ersten Termin möglich (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982

- VII ZR 71/82, BGHZ 86, 31). Das Vorbringen darf im frühen ersten Termin je-

doch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage

eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet (BGH, Ur-

teil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, BGHZ 98, 368), etwa weil es sich

erkennbar um einen Durchlauftermin handelt (BGH, Urteil vom 2. Dezember

1982 - VII ZR 71/82, aaO.) oder es sich um einen offensichtlich schwierigen

Prozeß handelt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, aaO.). Die

Zurückweisung von Vorbringen als verspätet verstößt gegen den Anspruch des

Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG, wenn sich ohne wei-

tere Erwägungen aufdrängt, daß die Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vor-

bringen eingetreten wäre. Die Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung

dürfen nicht dazu benutzt werden, verspätetes Vorbringen auszuschließen,

wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist, daß die Pflichtwidrigkeit - die Verspä-

tung allein - nicht kausal für die Verzögerung ist (BVerfG, Beschluß vom

27. Januar 1995 - I BvR 1430/94, NJW 1995, 1417 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen durfte das Landgericht das Vorbringen der

Beklagten nicht als verspätet zurückweisen.

Bereits aus der Klagebegründung ergab sich, daß es zwischen den Par-

teien auch nach der "Nachabnahme" vom 12. April 2001 noch eine Vielzahl von

streitigen Positionen gab. Danach bestand zum einen Streit um noch zu erledi-

gende Arbeiten, zum anderen um das Vorhandensein weiterer im Nachabnah-

meprotokoll festgehaltener Mängel, sowie darum, ob und in welcher Höhe Ab-

züge wegen vereinbarter Minderungen vorgenommen werden durften. Darüber

hinaus wies die Klägerin in der Klagebegründung darauf hin, daß noch weitere,

bei der Abnahme nicht angegebene neue Mängel gerügt worden seien sowie

daß alle weiteren Versuche einer gütlichen Einigung gescheitert seien. Bereits

danach war klar, daß die Beklagten diese Rügen auch im Prozeß erheben wür-

den, also eine Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung und Sachverständi-

gengutachten erforderlich sein werde und deshalb die Streiterledigung im frü-

hen ersten Termin von vornherein ausschied. Das verspätete Vorbringen zu

den erheblichen Streitpunkten ist mithin nicht ursächlich geworden, weil diese

Beweiserhebung auch bei rechtzeitigem Vorbringen erforderlich gewesen wäre.

Nicht gefolgt werden kann im übrigen der Ansicht des Landgerichts, nach

richterlichen Hinweisen zur fehlenden Substantiierung von Mängeln in der Kla-

geerwiderung hätte im Termin vom 4. Juni 2003 der gesamte Sach- und Streit-

stand aufbereitet werden können. Das Landgericht äußert sich nicht dazu, zu

welchen Mängeln nicht substantiiert vorgetragen sein soll. Diese sind im einzel-

nen im Schriftsatz vom 3. Juni 2003 substantiiert vorgetragen. Unzutreffend ist

die Erwägung des Berufungsgerichts, von Bedeutung sei, daß die Klägerin das

Vorhandensein der von den Beklagen behaupteten Mängel bereits in der Kla-

gebegründung als bestritten dargestellt habe. Dies belegt gerade, daß eine

Streiterledigung im frühen ersten Termin von vornherein ausschied.

Hausmann Wiebel Haß

Kuffer Safari Chabestari