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BGH Urteil vom 10.06.2005 – V ZR 251/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-
mann und den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-
richts Saarbrücken vom 4. November 2004 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen
Grundstücksgrenze stehen auf dem Grundstück der Beklagten serbische Fich-
ten, Zypressen und weitere Anpflanzungen, die seit mehr als fünf Jahren eine
drei Meter überschreitende Höhe erreicht haben.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, diese An-
pflanzungen auf eine Höhe von drei Metern zurückzuschneiden und sie durch
regelmäßigen Rückschnitt auf dieser Höhe zu halten. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Landgericht die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Anpflanzungen hätten ihren ursprüngli-
chen Charakter als Hecke verloren, weil sie höher als drei Meter gewachsen
seien. Sie stellten sich nunmehr als Baumreihe dar, deren Rückschnitt gemäß
§ 55 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbRG SL) nur binnen
fünf Jahren verlangt werden könne. Diese Ausschlußfrist, die in dem Zeitpunkt
beginne, in dem infolge unterlassenen Rückschnitts der Hecke auf drei Meter
ein nachbarrechtswidriger Zustand eintrete, sei abgelaufen, da die Anpflan-
zungen der Beklagten seit über fünf Jahren höher als drei Meter seien. Ein An-
spruch auf Zurückschneiden der Hecke ergebe sich auch nicht aus den Regeln
über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, denn es sei nicht ersichtlich,
daß die Beklagte eine sich aus dem Nachbarrecht ergebende formale Rechts-
position in rechtsmißbräuchlicher Weise ausnutze.
II.
Soweit diese Ausführungen einer revisionsrechtlichen Prüfung zugäng-
lich sind, halten sie ihr im Ergebnis stand.
1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision allerdings nur darauf ge-
stützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder
einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines
Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Da das Saarländische Nachbarrechtsge-
setz nur im Bereich des Oberlandesgerichts Saarbrücken gilt, unterliegt die
Anwendung seiner Bestimmungen durch das Berufungsgericht nicht der Über-
prüfung durch den Bundesgerichtshof. Daran ändert sich nicht dadurch etwas,
daß das Berufungsgericht die Revision wegen einer für die Auslegung des
Landesnachbarrechts maßgeblichen Frage zugelassen hat (vgl. MünchKomm-
ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 42).
Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der Umstand, daß das
Saarländische Nachbarrechtsgesetz mit dem Nachbarrechtsgesetz des Landes
Rheinland-Pfalz inhaltlich identisch ist und sich eine § 55 NachbRG entspre-
chende Bestimmung
in § 26 des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-
Württemberg findet, nicht zur Revisibilität der von dem Berufungsgericht ange-
wendeten landesrechtlichen Vorschriften. Eine nur tatsächliche Übereinstim-
mung der in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Gesetze genügt
nicht, um die in § 545 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Identität der Rechtsnorm zu
begründen (BGHZ 118, 295, 297). Diese liegt nur vor, wenn die Übereinstim-
mung der Vorschriften bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitli-
chung herbeigeführt worden ist (BGHZ 118, 295, 298; BGH, Urt. v. 13. Juni
1996, I ZR 102/94, NJW 1997, 799, 800; Urt. v. 15. April 1998, VIII ZR 129/97,
NJW 1998, 3058, 3059). Für eine solche Intention des Saarländischen Ge-
setzgebers gibt es keine Anhaltspunkte.
2. Das Berufungsurteil unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung
aber insoweit, als auch ein auf Bundesrecht gestützter Anspruch des Klägers
verneint worden ist.
a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis jedoch zu Recht davon ausge-
gangen, daß der Kläger den Rückschnitt der Anpflanzungen nicht nach § 1004
Abs. 1 BGB verlangen kann.
Das folgt allerdings nicht daraus, daß Ansprüche aus § 1004 Abs. 1
BGB nicht unmittelbar auf den Rückschnitt von Anpflanzungen, sondern auf die
Beseitigung einer bestehenden bzw. auf die Unterlassung künftiger Beeinträch-
tigungen gerichtet sind und es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen
überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung abwendet. Läßt
sich dies im Einzelfall nur durch ein bestimmtes positives Tun erreichen, kann
der Nachbar auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB nämlich auch die Vor-
nahme einer Handlung, wie etwa die Beseitigung oder den Rückschnitt eines
Baums, verlangen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW
2004, 1035, 1037).
Auch stünde einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht die Aus-
schlußfrist des § 55 NachbRG SL entgegen. Das Landesrecht kann das Grund-
stückseigentum zwar zu Gunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bür-
gerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen (Art. 124
EGBGB). Es kann aber nicht zu Ungunsten des Nachbarn dessen im Bundes-
recht verankerten Rechte ausschließen oder verändern (Senat, Urt. v. 12. De-
zember 2003, V ZR 98/03, aaO).
Das Berufungsurteil erweist sich aber als richtig, weil ein Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nur im Fall einer Eigen-
tumsstörung besteht. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, daß
Bäume und Sträucher einen bestimmten Grenzabstand oder eine bestimmte
Höhe überschreiten. Erforderlich ist vielmehr eine von den Anpflanzungen aus-
gehende konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Dabei kann da-
hinstehen, ob ein durch hohe Hecken verursachter Entzug von Licht und ande-
re sog. negative Einwirkungen zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen
Beeinträchtigungen zählen (bislang verneinend: Senat, BGHZ 113, 384, 386;
Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, WM 2004, 231, 232; vgl. aber auch Wenzel,
NJW 2005, 241, 247). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß
die an der Grundstücksgrenze befindlichen Anpflanzungen anders als durch
das Übergreifen von Wurzelausläufern und durch überhängende Zweige – in-
soweit ist die Beklagte zur Beseitigung verurteilt worden – auf das Eigentum
des Klägers einwirken. Die Revision zeigt diesbezüglich auch keinen übergan-
genen Sachvortrag auf.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückschnitt
der Bäume und Sträucher auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschafts-
verhältnis hergeleitet. In Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet es die Nachbarn zwar zu gesteigerter
gegenseitiger Rücksichtnahme. In der Regel begründet das nachbarliche Ge-
meinschaftsverhältnis aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt
- ebenso wie § 242 BGB - als Schranke der Rechtsausübung in Fällen, in de-
nen ein über die in den §§ 905 ff. BGB und den Nachbarrechtsgesetzen der
Länder enthaltenen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der wider-
streitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, BGHZ 113, 384,
389).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Stresemann Czub