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BGH Beschluss vom 13.06.2005 – X ZR 195/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 195/03

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 13. Juni 2005

beschlossen:

Auf die Anzeige des Richters Dr. K. gemäß § 48 ZPO wird

festgestellt, daß keine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.

Gründe

I. Der Richter Dr. K. hat angezeigt:

"Die L. ist und war ein großer Mandant meiner früheren Kanzlei

F. ... ,

insbesondere

in

den

Bereichen

Vergaberecht, öffentliches Recht und Vertragsrecht. Selbst bin ich

von ca. 1995 bis etwa 2001 in erheblichem Umfang für die L.

vergaberechtlich tätig gewesen, danach noch gelegentlich in die-

sem Rechtsgebiet. Zumindest im Jahre 2004 war ich allerdings

nicht mehr in Mandaten der L. tätig. Soweit ich erkennen kann,

war F. ...

in der

jetzt

terminierten Sache

in den Vorinstanzen nicht beauftragt."

Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Klägerin hat erklärt, aus ihrer Sicht sei kein Grund zur Ablehnung we-

gen Besorgnis der Befangenheit gegeben. Die Beklagte hat sich nicht ge-

äußert.

II. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit.

1. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeig-

net ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen

(§ 42 Abs. 2 ZPO). Sie ist mit anderen Worten gegeben, "wenn Umstände vor-

liegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit

aufkommen lassen" (§ 1036 ZPO). Es muß sich um objektive Gründe handeln,

die vom Standpunkt einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürch-

tung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen

und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstel-

lungen der Partei scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei

vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommen-

heit eines Richters zu zweifeln (BGH, Urt. v. 14.03.2003 - IXa ZB 27/03,

NJW-RR 2003, 1220).

2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Befangenheit des Richters

Dr. K. nicht zu besorgen. Es liegen keine Umstände vor, die auch nur

den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit be-

gründen.

Herr Dr. K. war mit der vorliegenden Sache nicht vorab befaßt.

Während der Zeit seiner Anwaltstätigkeit war er in dieser Sache weder zum

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt - in welchem Falle er schon von

Gesetzes wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen wäre

(§ 41 Nr. 4 ZPO) -, noch hat er die Klägerin in dieser Sache beraten. Er hat die

Klägerin überhaupt nur im Vergaberecht betreut, das hier keine Rolle spielt. Er

kann deshalb der rechtlichen Problematik des Falles unbefangen gegenübertre-

ten.

Herr Dr. K. steht auch nicht in nahen geschäftlichen oder persönli-

chen Beziehungen zu der Klägerin. Geschäftliche Beziehungen haben in Ge-

stalt des früheren Mandatsverhältnisses bestanden, sind aber inzwischen end-

gültig gelöst. Sie haben auch nicht etwa zu nahen persönlichen Beziehungen

geführt, die gegebenenfalls das Ende der geschäftlichen Beziehung überdauert

haben könnten. Von dem früheren Mandatsverhältnis ist vielmehr allenfalls eine

bloße Bekanntschaft mit leitenden Angestellten der Klägerin verblieben, die kei-

ne Besorgnis der Befangenheit begründen kann (Stein/Jonas/Bork, ZPO,

22. Aufl., § 42 Rdn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. demgegenüber zu

einer nahen persönlichen Beziehung als Ablehnungsgrund - Ehe mit einer Füh-

rungskraft - BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679).

Unter solchen Umständen besteht bei vernünftiger Betrachtung in der

Regel kein Anlaß zu der Befürchtung, daß ein Richter, der früher Rechtsanwalt

war, seine Amtspflicht zur unparteilichen Entscheidung nicht erfüllen kann oder

will. Es ist im allgemeinen nicht zu besorgen, daß ein Richter und ehemaliger

Rechtsanwalt nur wegen der aus einem früheren Mandatsverhältnis herrühren-

den Bekanntschaft mit einer Partei die streitige Rechtsfrage nicht offen und un-

befangen beurteilen wird. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurtei-

lung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Meier-Beck

Asendorf