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BGH Beschluß vom 14.03.2003 – IXa ZB 27/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 27/03

BESCHLUSS

vom

14. März 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

RechtspflegerG § 10; ZPO § 42

Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.

BGH, Beschluß vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - LG Tübingen

AG Tübingen

Der IXa -Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, von Lienen und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 14. März 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 31. Juli 2002 auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie-

sen.

Gründe:

I.

Im Termin zur Zwangsversteigerung am 27. Februar 2002 lehnten die

Schuldner den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das

Amtsgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluß vom 21. März 2002

als unbegründet zurück. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Gegen

diese Beschwerdeentscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer zugelas-

senen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat über den von ihm angewandten Maßstab zur Be-

urteilung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger im Zwangsvoll-

streckungsverfahren folgendes ausgeführt: Gegenüber dem Erkenntnisverfah-

ren, in dem die Berechtigung streitiger Ansprüche im Mittelpunkt stehe, gebe es

im Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem es um die Realisierung titulierter

Ansprüche gehe, deutlich eingeschränkte Prüfungspflichten und Prüfungsmög-

lichkeiten des Rechtspflegers. Deshalb seien jedenfalls keine strengeren, son-

dern tendenziell eher geringere Anforderungen an die Unparteilichkeit des

Rechtspflegers und die Vermeidung des Scheins seiner Parteilichkeit zu stellen.

2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie läßt besorgen, daß das Landgericht bei der Bewertung der Ablehnungs-

gründe zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Befangenheit des Rechts-

pflegers gestellt hat.

Der Rechtspfleger, der kein Richter im Sinne von Art. 92 und 97 GG ist,

entscheidet innerhalb des ihm nach § 3 RPflG übertragenen Aufgabenkreises.

Das Prozeßgrundrecht auf eine Entscheidung durch einen unparteiischen

Rechtspfleger folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfGE 101,

397, 405 m.w.Nachw.; G. Vollkommer, Der ablehnbare Richter 2001 S. 37 ff),

aus § 9 RpflG über die Unabhängigkeit des Rechtspfleger und insbesondere

aus § 10 RpflG über Ausschluß und Ablehnung des Rechtspflegers. Nach § 10

Satz 1 RpflG sind für die Ablehnung des Rechtspflegers die für den Richter

geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§§ 42 ff ZPO und §§ 24 ff

StPO).

a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Rich-

ters/Rechtspflegers findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund

vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtferti-

gen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Stand-

punkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Rechtspfleger

stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen-

über. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des

Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein

Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der

Unvoreingenommenheit eines Rechtspflegers zu zweifeln

(vgl. BVerfG

NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 30. Januar 1986 - X ZR 70/84 -

NJW-RR 1986, 738; st.Rspr.).

b) Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch

im Zwangsversteigerungsverfahren, das dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1

Buchst. i RpflG übertragen ist. Die Durchführung dieses Verfahrens, in dem der

Staat durch den Hoheitsakt des Zuschlags Eigentum entzieht und auf den

Meistbietenden überträgt, verlangt vom Rechtspfleger Unabhängigkeit, Neutra-

lität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. für die Auseinan-

dersetzungsversteigerung unter Eheleuten BVerfGE 42, 64, 75; für das FGG-

Verfahren BVerfGE 21, 139, 146). Das Zwangesversteigerungsverfahren erfor-

dert wegen seiner weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinen

den Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeiten

und strengen Formerfordernissen eine verantwortungsvolle Verfahrensgestal-

tung. Dem Rechtspfleger kommt die Aufgabe zu, durch die Beachtung der Ver-

fahrensvorschriften im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigers

und des Schuldners als Träger des Eigentumsrechtes Rechtssicherheit bei

gleichmäßiger Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteilig-

ten zu schaffen (Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 5, 6). Zwar mögen in Zwangs-

versteigerungsverfahren Rechtspfleger gelegentlich nur deshalb abgelehnt

werden, um die Zwangsversteigerung zu verzögern oder gar zu verhindern

(Arnold, Rechtspflegergesetz 5. Aufl. § 10 Rdn. 21). Darin liegt indes kein hin-

reichender Grund, für die Zwangsversteigerung von den die Unparteilichkeit des

Rechtpflegers sichernden Grundsätzen abzuweichen, die seit langem ein

selbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassung

sind (BVerfGE 21, 139, 146).

3. Danach kann der Beschluß des Landgerichts keinen Bestand haben.

Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht insbesondere bei der Ge-

samtwürdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - Bestimmung des

Termins auf 7.00 Uhr morgens, obwohl die Verfahrensbevollmächtigten der

Schuldner von Bad Homburg und Stuttgart nach Tübingen anreisen mußten;

Verweigerung der Akteneinsicht; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den

Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner; Frage an deren weitere Verfah-

rensbevollmächtigte, ob sie das Schreibwerkzeug des anderen Bevollmächtig-

ten sei - bei Anwendung des zutreffenden Maßstabes zu einem anderen Er-

gebnis gelangt wäre und eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers

bejaht hätte. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Kreft

Raebel

Athing

von Lienen

Kessal-Wulf