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BGH Beschluß vom 14.03.2003 – IXa ZB 27/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.
BGH, Beschluß vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - LG Tübingen
AG Tübingen
Der IXa -Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, von Lienen und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 14. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 31. Juli 2002 auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie-
sen.
Gründe:
I.
Im Termin zur Zwangsversteigerung am 27. Februar 2002 lehnten die
Schuldner den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das
Amtsgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluß vom 21. März 2002
als unbegründet zurück. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Gegen
diese Beschwerdeentscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer zugelas-
senen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat über den von ihm angewandten Maßstab zur Be-
urteilung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger im Zwangsvoll-
streckungsverfahren folgendes ausgeführt: Gegenüber dem Erkenntnisverfah-
ren, in dem die Berechtigung streitiger Ansprüche im Mittelpunkt stehe, gebe es
im Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem es um die Realisierung titulierter
Ansprüche gehe, deutlich eingeschränkte Prüfungspflichten und Prüfungsmög-
lichkeiten des Rechtspflegers. Deshalb seien jedenfalls keine strengeren, son-
dern tendenziell eher geringere Anforderungen an die Unparteilichkeit des
Rechtspflegers und die Vermeidung des Scheins seiner Parteilichkeit zu stellen.
2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sie läßt besorgen, daß das Landgericht bei der Bewertung der Ablehnungs-
gründe zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Befangenheit des Rechts-
pflegers gestellt hat.
Der Rechtspfleger, der kein Richter im Sinne von Art. 92 und 97 GG ist,
entscheidet innerhalb des ihm nach § 3 RPflG übertragenen Aufgabenkreises.
Das Prozeßgrundrecht auf eine Entscheidung durch einen unparteiischen
Rechtspfleger folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfGE 101,
397, 405 m.w.Nachw.; G. Vollkommer, Der ablehnbare Richter 2001 S. 37 ff),
aus § 9 RpflG über die Unabhängigkeit des Rechtspfleger und insbesondere
aus § 10 RpflG über Ausschluß und Ablehnung des Rechtspflegers. Nach § 10
Satz 1 RpflG sind für die Ablehnung des Rechtspflegers die für den Richter
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§§ 42 ff ZPO und §§ 24 ff
StPO).
a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Rich-
ters/Rechtspflegers findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtferti-
gen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Stand-
punkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Rechtspfleger
stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen-
über. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des
Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein
Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der
Unvoreingenommenheit eines Rechtspflegers zu zweifeln
(vgl. BVerfG
NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 30. Januar 1986 - X ZR 70/84 -
NJW-RR 1986, 738; st.Rspr.).
b) Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch
im Zwangsversteigerungsverfahren, das dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1
Buchst. i RpflG übertragen ist. Die Durchführung dieses Verfahrens, in dem der
Staat durch den Hoheitsakt des Zuschlags Eigentum entzieht und auf den
Meistbietenden überträgt, verlangt vom Rechtspfleger Unabhängigkeit, Neutra-
lität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. für die Auseinan-
dersetzungsversteigerung unter Eheleuten BVerfGE 42, 64, 75; für das FGG-
Verfahren BVerfGE 21, 139, 146). Das Zwangesversteigerungsverfahren erfor-
dert wegen seiner weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinen
den Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeiten
und strengen Formerfordernissen eine verantwortungsvolle Verfahrensgestal-
tung. Dem Rechtspfleger kommt die Aufgabe zu, durch die Beachtung der Ver-
fahrensvorschriften im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigers
und des Schuldners als Träger des Eigentumsrechtes Rechtssicherheit bei
gleichmäßiger Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteilig-
ten zu schaffen (Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 5, 6). Zwar mögen in Zwangs-
versteigerungsverfahren Rechtspfleger gelegentlich nur deshalb abgelehnt
werden, um die Zwangsversteigerung zu verzögern oder gar zu verhindern
(Arnold, Rechtspflegergesetz 5. Aufl. § 10 Rdn. 21). Darin liegt indes kein hin-
reichender Grund, für die Zwangsversteigerung von den die Unparteilichkeit des
Rechtpflegers sichernden Grundsätzen abzuweichen, die seit langem ein
selbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassung
sind (BVerfGE 21, 139, 146).
3. Danach kann der Beschluß des Landgerichts keinen Bestand haben.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht insbesondere bei der Ge-
samtwürdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - Bestimmung des
Termins auf 7.00 Uhr morgens, obwohl die Verfahrensbevollmächtigten der
Schuldner von Bad Homburg und Stuttgart nach Tübingen anreisen mußten;
Verweigerung der Akteneinsicht; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den
Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner; Frage an deren weitere Verfah-
rensbevollmächtigte, ob sie das Schreibwerkzeug des anderen Bevollmächtig-
ten sei - bei Anwendung des zutreffenden Maßstabes zu einem anderen Er-
gebnis gelangt wäre und eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers
bejaht hätte. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Kreft
Raebel
Athing
von Lienen
Kessal-Wulf