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BGH Beschluss vom 14.06.2005 – 3 StR 130/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Angeklagte gegen das Urteil des
Landgerichts Verden vom 13. Dezember 2004 form- und fristge-
recht Revision eingelegt hat.
Gründe:
Der Angeklagte
ist durch Urteil des Landgerichts Verden vom
13. Dezember 2004 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu ei-
ner Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er hat
noch in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004, wie durch das Proto-
koll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel
gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Mit einem am 17. Dezember
2004 eingegangenen Schriftsatz eines anderen Verteidigers hat er gleichwohl
Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist wirksam eingelegt worden, weil der
Rechtsmittelverzicht nicht wirksam war. Da das Urteil noch nicht zugestellt wor-
den ist, hat die Revisionsbegründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.
Wie der Große Senat für Strafsachen zwischenzeitlich am 3. März 2005,
nach Erlaß des angefochtenen Urteils, entschieden hat, ist nach einer Urteils-
absprache der Rechtsmittelberechtigte darüber zu belehren, daß er ungeachtet
der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifi-
zierte Belehrung). Andernfalls ist der nach einer Urteilsabsprache erklärte
Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NJW 2005, 1449).
Eine Urteilsabsprache in diesem Sinne war hier erfolgt. Wie sich aus
den übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden, der Sitzungsstaatsan-
wältin und des damaligen Verteidigers ergibt, war dem zunächst schweigenden
Angeklagten durch das Gericht im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft
für den Fall eines Geständnisses eine Jugendstrafe von maximal zwei Jahren
und neun Monaten zugesagt worden, worauf dieser nach Beratung mit seinem
Verteidiger ein Geständnis abgelegt hat. Damit ist eine Höchststrafenvereinba-
rung zustande gekommen, der bindende Wirkung zukommen sollte (vgl. zur
Protokollierungspflicht BGH NStZ 2001, 555 f.). Dem steht das vor der Ent-
scheidung des Großen Senats ergangene Urteil des 5. Strafsenats vom
15. Februar 2005 (StraFo 2005, 197) nicht entgegen, das sich mit dem Zustan-
dekommen einer Absprache unter Umgehung der Staatsanwaltschaft befaßt.
Eine qualifizierte Belehrung im Sinne der Entscheidung des Großen Se-
nats ist ausweislich des Protokolls nicht erfolgt. Dabei wird nicht verkannt, daß
das Landgericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung das Erfordernis einer qua-
lifizierenden Belehrung nicht kennen konnte.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert